Meine Kollegin und mich haben zeitgleich zwei Fälle der Nachlassverwaltung erwischt; wir sind in beiden Fällen zugegebenermaßen ratlos und hoffen auf Eure Ideen.
Fall 1:
Der testamentarische Erbe hat die Annahme der Erbschaft angefochten mit der Begründung der Nachlass sei überschuldet (Immobilie mit Errichtung von Schwarzbauten auf dem Grundstück, hoher Sanierungsaufwand asbesthaltige Substanz, Feuchtigkeitsschäden Keller pp, Vermächtnisse, rückständige Unterhaltsschulden). Gesetzliche Erben sind die 3 Kinder, die nun durch einen Anwalt Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung gestellt haben. Erbscheinsantrag wollen sie nicht stellen, da es Aufgabe des Nachlassgerichts sei, die Wirksamkeit der Anfechtung zu prüfen, damit nicht im Erbscheinsverfahren festgestellt wird, dass die Anfechtung nicht wirksam war und die Antragsteller die Kosten tragen. Es ist ein Hinweis erfolgt, dass die Wirksamkeit erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird. Aber selbst wenn die Anfechtung nicht wirksam wäre, wären die Asteller zumindest Gläubiger, da sie ihre Pflichtteilsansprüche gegen den testamentarischen Erben geltend gemacht haben. Kostenvorschusszahlung wurde abgelehnt unter Hinweis auf die Prüfungspflicht des Nachlassgerichts, ob eine ausreichende kostendeckende Masse vorhanden ist sowie eine Aufstellung über Vermögen (241.855 €) und Verbindlichkeiten (203.430 €). Mein Problem ist folgendes: Zur pflichtgemäßen Prüfung müsste ich den ungefähren Wert des Grundstückes kennen, den die Erben mit 230.000 € angeben, der testamentarische Erbe hat jedoch wegen der obigen Problematik und unter Hinweis auf Unverwertbarkeit des Grundstücks ausgeschlagen. Müsste ich ggfalls zunächst ein Gutachten auf Staatskosten erstellen lassen bevor ich anordne? Bei besonderen Verschmutzungen kann dies doch extrem teuer werden, bisher habe ich nur Behauptungen, aber wie soll ich sonst pflichtgemäß ermitteln, ob das Grundstück überhaupt werthaltig ist? Oder ordne ich an und lasse dann den Verwalter einen Gutachter beauftragen. Was, wenn sich dabei herausstellt, dass dies doch ein Fall für Nachlassinsolvenz ist, dann bleiben diese Kosten auch zulasten der Staatskasse oder?
Fall 2:
Die 2.Ehefrau meines Erblassers ist nichtbefreite Vorerbin; Nacherben sind die erstehelichen Kinder des Erblassers. Entsprechender Erbschein ist erteilt.
Die Ehefrau stellt nunmehr den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung und zwar wegen Erfüllung der Pflichtteilsansprüche . Weiter führt sie aus: „ Zur Begleichung des Pflichtteilsanspruches ist es notwendig, dass die Nacherben ihre Zustimmung zur Veräußerung von Grundbesitz geben, damit der Pflichtteilsanspruch erfüllt werden kann . Genügend liquide Mittel stehen nicht zur Verfügung.“
Zum Nachlass gehören vier- unbelastete- Grundstücke, die Grundbücher sind bereits berichtigt. An sonstigem Nachlass sind ca. 5.800,- EUR sowie ein PKW vorhanden.
Nachdem ich einen Kostenvorschuss in Höhe von 4000,- EUR ( im Hinblick auf die Gutachterkosten ) angefordert habe, wird argumentiert, es sei eine kostendeckende Masse vorhanden. Zur Sicherheit könne ja auf die Grundstücke Zugriff genommen werden. Kann das tatsächlich bedeuten, dass ich zunächst alles( Veröffentlichung, Verwalter, Gutachter ) aus der Staatskasse verauslagen muss oder darf ich auf einer Vorschusszahlung bestehen?