PKH und Inso

  • Hallo zusammen,

    Bkl hat PKH ohne Raten und ich habe nun routinemäßig eine Überprüfung gemacht. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sie sich in der Wohlverhaltensperiode befindet, da 2008 RSB angekündigt wurde (Verfahren wurde auch 2008 eröffnet).
    Komme nun nach meiner Berechnung zu dem Ergebnis, dass Ratenzahlung möglich wäre - darf ich die PKH aufgrund der Wohlverhaltensphase abändern? Oder muss ich den IV noch ins Verfahren einbeziehen? Oder gibt es sonstiges was noch zu beachten ist?

  • Die Staatskasse ist mit den von der PKH gedeckten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten Insolvenzgläubigerin. Sie kann demnach Befriedigung nur im Rahmen der InsO erlangen.

    In der WVP ist der Schuldner zwar wieder verfügungsbefugt, er führt jedoch alle pfändbaren Bezüge an den Treuhänder ab. Die Staatskasse kann also im Rahmen der PKH maximal auf den unpfändbaren Betrag zugreifen.

    Der Schuldner riskiert, wenn er Raten auf die Forderung eines Insolvenzgl. zahlt, jedoch seine RSB wegen § 295 Abs. 1 Nr. 4,§ 296 InsO. Aus diesem Grund halte ich eine Raten-AO für nicht vertretbar.

    Eine weitere PKH-Prüfung macht überhaupt nur Sinn, falls die Staatskasse die Forderung im Inso-Verf. zur Tabelle angemeldet hat. Ansonsten erhält sie keine Zahlungen auf die Forderung; die Wirkungen der RSB treffen sie aber dennoch; in diesem Fall kann man die Akte dann m.E. weglegen.

  • Ergänzung ;):

    Es kommt natürlich drauf an, ob die Staatskasse überhaupt Inso-gl. ist. Abgrenzungszeitpunkt ist die Klagezustellung, da mit ihr der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zumindest bedingt entsteht. Liegt die Zustellung vor der Verfahrenseröffnung, handelt es sich um eine Insolvenzforderung, sonst idR um eine Neuforderung (außer der Verwalter nimmt den Rechtsstreit auf --> dann Masseverbindlichkeit). Neugläubiger wiederum können auch in der WVP vollstrecken, jedoch nur in das nicht von der Abtretung umfasste Vermögen (also im Grunde- nicht viel :D)

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