aufschiebend bedingte Abtretung einer Briefgrundschuld - wann eintragen?

  • Eine Eigentümergrundschuld mit Brief wird im Grundstückskaufvertrag vom Verkäufer an die Käufer abgetreten "mit Wirkung der Zahlung des vollständigen Kaufpreises".
    Nun ist Antrag auf Eigentumsumschreibung sowie Eintragung der Abtretung gestellt unter Briefvorlage.

    Da die Abtretung aufschiebend bedingt ist, darf ich sie m.E. (und laut Schöner/Stöber) erst mit Bedingungseintritt eintragen, da sonst das GB unrichtig würde.

    Meine Frage: Wie ist dieser Bedingungseintritt (Kaufpreiszahlung) dem GBA nachzuweisen? Durch wen und in welcher Form?

    [Die Urkunde enthält die Regelung, dass der Notar den Eigentumswechsel erst beantragen soll, wenn ihm der Käufer die Kaufpreiszahlung nachgewiesen hat. Aber da es sich um eine interne Anweisung handelt, dürfte die Antragstellung als konkludenter Nachweis des Bedingungseintritts kaum ausreichen, oder?]

  • Das BayObLG ließ in einer Entschiedung vom 28.11.1996 (2Z BR 81/96) die gesiegelte Erklärung der kontoführenden Sparkasse genügen als formgerechte Bestätigung der Kaufpreiszahlung.
    Zum Grundsatz stellte man fest, der Gläubiger einer geschuldeten Leistung habe deren Empfang zu bestätigen; dies könne aber auch dessen Bank tun, wenn im Vertrag angegeben ist, dass der Kaufpreis dorthin überwiesen werden soll.
    Wenn mir also vorliegend der Verkäufer oder dessen Bank (sie steht im Vertrag) in der Form des § 29 GBO erklärt, dass er den vollständigen Kaufpreis erhalten hat, wäre m.E. der Nachweis geführt.

  • Das sehe ich auch so.

    Es handelt sich hierbei im eine in der Form des § 29 GBO abzugebende sog. "Geständniserklärung". Wenn die Bank des Veräußerers nicht siegelführend ist, kommt aus praktischen Gründen wohl nur die betreffende Erklärung des Veräußerers selbst in Betracht. Denn wenn die Bank des Veräußerers die Form des § 29 GBO einzuhalten hätte, müssten zwei Unterschriften notariell beglaubigt werden.

  • Schön, im Fall des BayObLG (vgl. Schöner/Stöber Rn 156 Fn 10) waren die Rahmenbedingungen ("Hier sollte aber der Kaufpreis nach der Vertragsurkunde durch Überweisung auf ein bestimmtes Konto bei den Vereinigten Sparkassen des Landkreises P. beglichen werden. Damit ist diese Sparkasse auch als befugt anzusehen, in eigener Zuständigkeit den Eingang der Zahlung und damit den Eintritt der Bedingung zu bestätigen.") unter denen die Tatsache der Zahlung zu bestätigen war, aber auch sehr eng gesteckt. Übertragen auf den hier eingestellten Fall bliebe also nur die Bestätigung des Verkäufers. Nicht aber die irgendeiner Bank.

  • "Hier sollte aber der Kaufpreis nach der Vertragsurkunde durch Überweisung auf ein bestimmtes Konto bei den Vereinigten Sparkassen des Landkreises P. beglichen werden. (...)"



    So verhält es sich auch in meinem Fall, nur eine andere (nicht siegelführende) Bank.

    Andere Frage:
    Würdet Ihr hier eine Eigenurkunde des Notars genügen lassen?
    Er hat Vollmacht, für die Beteiligten "berichtigende und ergänzende Erklärungen zu dieser Urkunde abzugeben und entgegenzunehmen sowie Bewilligungen und Anträge gegenüber dem GBA abzugeben, zu ergänzen, ändern, zurückzunehmen."
    Gilt eine Geständniserklärung in diesem Sinne als Ergänzung der bereits von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen, oder ist es eine zusätzliche Erklärung, die nur von dem Beteiligten selbst abgegeben werden kann? :gruebel:

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