Der Mandant hat vor Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von 100 € auf die vorgerichtliche Tätigkeit bezahlt. Für die Klage wurde PKH bewilligt. Wird im PKH-Festsetzungsverfahren der gezahlte Vorschuss auf die PKH-Vergütung angerechnet, sprich, die PKH-Vergütung um 100 € reduziert?
§ 58 II RVG lese ich eigentlich so, dass solche Vorschüsse zuerst auf solche Vergütungen angerechnet werden für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht.
Vielen Dank für die Hilfe!