Pfändung gem. § 850b, Anhörung nicht möglich, da Schuldner unbekannt verzogen

  • Hallo,

    hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen!

    Gepfändet werden soll ein Anspruch gem. § 850b ZPO.
    Also wollte ich dem Schuldner vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 850 b Abs. 3 ZPO rechtliches Gehör gewähren.

    Der Brief kam jedoch zurück, mit der Angabe, dass der Schuldner dort nicht mehr wohnt. Daraufhin wurde eine EMA-Anfrage gemacht, aus der nunmehr hervorgeht, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist und der derzeitige Aufenthalt somit nicht bekannt ist.

    Der Gläubiger hatte mich schon mal darüber informiert, dass es sich bei dem Schuldner um seinen ehemaligen Mieter handelt, der aufgrund einer Zwangsräumung aus der Wohnung musste. Dem Gläubiger ist auch keine aktuelle Adresse bekannt, deshalb hat er im PfÜB-Entwurf die alte Adresse des Schuldners angegeben.

    Und jetzt steh' ich irgendwie auf dem Schlauch.
    Wenn ich dem Schuldner kein rechtliches Gehör gewähren kann, weil er sich seiner Anmeldepflicht - vermutlich absichtlich - entzieht, kann das doch eigentlich nicht zu Lasten des Gläubigers ausgelegt werden, oder?!

    Andererseits kann ich ja nun nicht einfach die Anhörungspflicht ignorieren.

    Da es ja ein Antragsverfahren ist, müsste doch eigentlich der Gläubiger die Adresse benennen.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank im Voraus!

    2 Mal editiert, zuletzt von Eisblume (9. März 2011 um 11:11)

  • Der Gl. muss sich um die Anschrift kümmern. Und ein bißchen mehr, als beim EMA anfrage, darf es schon sein.

    Diese ist im Übrigen sehr hilfreich, um überhaupt prüfen zu können, ob man das örtlich zuständige Gericht ist.

    Was für ein Anspruch nach § 850b ZPO soll denn gepfändet werden?

    Notfalls kann auf die Anhörung verzichtet werden, ist ja "nur" ein "soll" und im Wege der öffentlichen Zustellung anhören, macht wenig Sinn.

  • Ergänzend kann man noch fragen warum die Gläubigerinteressen über denen des Schuldners stehen sollen (was bei richtiger Auslegung des Vorschrift äußerst selten ist).

  • Hallo!

    Ich missbrauche mal diesen Thread, da meine Frage eine ähnliche ist... :)

    Vorliegend wurde im Juli 2012 ein PfüB erlassen. Nun beantragt der Gl. die nachträgliche Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 d ZPO, weswegen ich dem Schuldner rechtliches Gehör gewähren wollte. Allerdings sind sämtliche Zustellungsversuche gescheitert, da er an der angegebenen Adresse nicht mehr wohnt. Eine EMA des Gl. ergab, dass er sich (noch) nicht umgemeldet hat. Ich habe dem Gl. mitgeteilt, dass grds. rechtliches Gehör gewährt werden muss und gebeten, dass von dort aus mal beim DS (Arbeitgeber) nach der Adresse gefragt werden soll. Heute bekomme ich die Antwort: Der Versuch, die Anschrift zu erfahren, ist gescheitert; DS und Schuldner sind - so die Aussage des Gl. - "gute Bekannte". Weiterhin wird beantragt, den Abänderungsbeschluss dem Schuldner über den DS zuzustellen.

    Ich bin mir jetzt nicht sicher, wie ich am besten weiter verfahren sollte. Den Beschluss erlassen, über den DS zustellen und abwarten, was passiert? Oder doch am rechtlichen Gehör festhalten und dem Gl. mitteilen, dass ich ohne Adresse nichts machen kann.

    Hilfe :confused:

    Vielen Dank schonmal im Voraus!

  • Dann bin ich aber mit allen meinen Schuldnern "gut bekannt".

    Von mir gibt es auch keine Anschift und nichts, wozu ich nach § 840 ZPO nicht verpflichtet bin.

    Die Angabe der Anschrift habe ich auch schon dem Bundeskanzleramt verweigert :strecker

    Aber die Übersendung des Antrages zur Stellungnahmen an die Adresse des Arbeitgebers dürfte doch kein Problem sein.

  • Der Gl. muss sich um die Anschrift kümmern. Und ein bißchen mehr, als beim EMA anfrage, darf es schon sein.

    Diese ist im Übrigen sehr hilfreich, um überhaupt prüfen zu können, ob man das örtlich zuständige Gericht ist.

    Ich hab auch gerade so einen Fall auf dem Tisch:(. Bei mir ist es allerdings so, dass der Gläubiger auf meine Bitte um Mitteilung der zustellfähigen Anschrift mitgeteilt hat, dass nach seiner Recherche sich der Schuldner in die Türkei abgesetzt habe und somit ja auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Pfändung nach § 850b ZPO nachgewiesen wären. Da der letzte bekannte Wohnort in meinem Zuständigkeitsbezirk war, bin ich wohl leider zuständig (§§ 828 II, 16 ZPO). Allerdings finde ich nicht, dass sich aus dem Wegzug automatisch ergibt, dass die Pfändung (der Rentenansprüche, des Verletztengeldes und des Pflegegeldes gegenüber der BG Bau) billig ist. Zur Billigkeit wird vorgetragen, dass der Schuldner noch eine weitere Rente bezieht und somit nicht auf die BG-Rente in voller Höhe angewiesen ist; außerdem sei durch den Wegzug nachgewiesen, dass die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen kann. Da ich den Schuldner ja nicht anhören kann, weiß ich nichts über seine evtl. Unterhaltsverpflichtungen.
    Zu der Verpflichtung des Gläubigers, die Anschrift des Schuldners mitzuteilen bzw. die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner hab ich diese Entscheidung gefunden --> LG Halle (Saale), Beschluss vom 07.01.2002, 14 T 382/01.
    Ich hab den Gläubiger jetzt nochmal angeschrieben, dass er mir die Anschrift des Schuldners in der Türkei mitteilen bzw. zumindest ausreichende Nachweis für einen unbekannten Aufenthalt im Inland einreichen möge. Bis jetzt liegt mir nur eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers vor, dass er nicht vollstrecken könne, wei der Schuldner unbekannten Aufenthalts sei.

  • Wenn es eine Kostenerstattung sein sollte, dürfte es doch wohl nicht pfändbar sein.

    :gruebel: Mh, also der Gläubiger pfändet aufgrund eines Vollstreckungsbescheides die "Rentenansprüche des Schuldners ... gegenüber dem Drittschuldner [BG Bau] unter der Leistungsnummer ..., die Verletztenrente und das Pflegegeld". Die Ansprüche fallen doch alle unter § 850b ZPO ?!? Es scheint sich ja um laufende Leistungen zu handeln.


  • Aber die Übersendung des Antrages zur Stellungnahmen an die Adresse des Arbeitgebers dürfte doch kein Problem sein.

    Es wurde aber beantragt, dass der Abänderungsbeschluss über den DS zugestellt wird, in Anlehnung an die Möglichkeit, den PfüB über den DS an den Schuldner zuzustellen. Also quasi nach dem Motto "Der Schuldner sieht ja dann, wenn er weniger Lohn ausgezahlt bekommt..."


  • Aber die Übersendung des Antrages zur Stellungnahmen an die Adresse des Arbeitgebers dürfte doch kein Problem sein.

    Es wurde aber beantragt, dass der Abänderungsbeschluss über den DS zugestellt wird, in Anlehnung an die Möglichkeit, den PfüB über den DS an den Schuldner zuzustellen. Also quasi nach dem Motto "Der Schuldner sieht ja dann, wenn er weniger Lohn ausgezahlt bekommt..."

    So gehts wohl nicht. Aber wenn Du dem Schuldner den Antrag zur Stellungnahmen an die Anschrift zuschickst:

    Fritz Mustermann
    c/o Arbeitgeber
    Straße des AG
    PLZ und Ort des AG

    Wäre das nicht eine Möglichkeit?

  • Die Frage verstehe ich nicht.

    Naja, Du hast doch geschrieben, dass "es doch wohl nicht pfändbar sein dürfte, wenn es sich eine Kostenerstattung sein sollte" (#8).
    Oder meinst Du, dass einmalige Leistungen durch die BG Bau nicht pfändbar wären, laufende Renten aber wie DRV Renten. :gruebel: Ich glaub, es wird Zeit für die Mittagspause.

  • Der Mann hat Ideen :daumenrau. Einfach aber wirksam;)

  • :D Mein Problem hat sich soeben erledigt. ;) Laut einer erneuten EWO-Anfrage hat sich der Schuldner vor ein paar Tagen an eine mir nun bekannte Adresse umgemeldet. Trotzdem viiielen Dank!! :)

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