Bedingte Beschwerderücknahme

  • Verfahren gem. § 120 IV ZPO. Ich forder den Anwalt der Partei auf, Girokontoauszüge für 3 Monate einzureichen. Es kommt nix, Mahnung, es kommt wieder nix: Aufhebung.

    Der Anwalt legt Beschwerde ein, Begründung folgt, es kommt erneut nix. Ich forder ihn auf die Beschwerde zu begründen (Mir fällt grade auf, dass ich ein geduldiger Mensch bin) und er schreibt: Sollte die Partei die Girokontoauszüge nicht bis zum 01.03.2011 einreichen, nehme ich die Beschwerde zurück.

    Am 03.03. gehen die Kontoauszüge ein. Es verbliebe bei ratenfreier PKH.

    Und nun ?

    Zu holen ist da nix, aber ich habe ja die Beschwerderücknahme. Die ignorieren weil die bedingunsfeindlich ist ?

  • Durch Vorlage der Kontoauszüge im Beschwerdeverfahren wurde der Mangel, wegen dem PKH aufgehoben wurde ja geheilt, sodass du der Beschwerde abhelfen solltest und den Aufhewbungsbeschluss aufheben solltest.

    Die Formulierung des RA mit der bedingten Beschwerderücknahme war zugegebenerweise etwas ungünstig - ich würde ihm daraus aber keinen Strick drehen... auch wenn es formaljuristisch richtig wäre und du den PKH- Aufhebungsbeschluss aufrecht erhalten könntest...

    Gruß
    rezk

  • Entschuldigung, da habe ich mich unklar ausgedrückt: Der Aufhebungsbeschluss ist noch in der Welt. Bei Berücksichtigung der eingereichten Girokontoauszüge würde es aber bei ratenfreier PKH verbleiben, so dass ich abhelfen könnte.

  • Entschuldigung, da habe ich mich unklar ausgedrückt: Der Aufhebungsbeschluss ist noch in der Welt. Bei Berücksichtigung der eingereichten Girokontoauszüge würde es aber bei ratenfreier PKH verbleiben, so dass ich abhelfen könnte.



    "... abhelfen müsste" !

    Wenn die Voraussetzungen der ratenfreien PKH zum Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung vorliegen --> dann: Abhilfe.

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