Guten Morgen,
eine Partei (PKH m. Raten) hat Prozess verloren; ihr wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. (die andere Partei hat PKH o. Raten).
D.h. ich muss bei der Schlusskostenrechnung für den KS. die RA-Kosten (ausgezahlte Vergütung+weit. Vergütung der anderen Partei) mit aufnehmen, oder?
Viele Grüße
Kostenschuldner hat PKH m. Raten-Übergang bei Schlusskostenrechnung
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andi25 -
14. März 2011 um 07:54
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Wieso willst du die weitere Vergütung mit in die KR aufnehmen? Im Grunde wird nur der Übergang in den Ratenzahlungsplan aufgenommen (oder - je nach Region - direkt zum Soll gestellt). Der RA der obsiegenden Partei kann sich die weitere Vergütung im Wege des § 104/§ 126 ZPO titulieren lassen.
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Könnte es sein , dass andi25 mit forumSTAR arbeitet ?
Dann wäre ( allerdings nur als Kostenbeamter ! ) eine Kontierung der VKH- und weiteren Vergütung mit dem "dortigen" Kostenprogramm in der Schlusskostenrechnung notwendig.
Zumindest ist das für Ba-Wü so !
Der TO meint möglicherweise "dieses Problem"
Ohne weitere Aufklärung aber Kaffeesatzleserei. -
Nur die aus der Staatskasse ausbezahlte Vergütung wird, da gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen, in die Kostenrechnung mit aufgenommen.
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Hi andi25,
wollte mal wissen, ob unter den Antworten etwas "brauchbares" dabei war.
Ab und zu ein bischen Feedback wäre hilfreich !
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