Beschwerde gegen den vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss

  • Liebe Kollegen,

    ich habe das Verfahren der Unterhaltsfestsetzung durchgeführt. Nun hat der Antragsgegener nach Festsetzung des Unterhaltes mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei Unterhalt zu zahlen.
    Dies ist wohl als Beschwerde auszulegen. Jetzt habe ich im Kommentar gelesen, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn sich der Beschwerte auf § 252 II FamFg stützt.

    Und nun? Die Rechtspflegerentscheidung ist doch immer anfechtbar.

    Was jetzt?:)

  • UmA dem OLG zur Entscheidung. Alles Weitere Nachdenken kann man sich hier sparen, da nach dem FamFG eh keine Abhilfe mehr möglich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kann man dann die vollstreckbare Ausfertigung trotzdem schon raus schicken oder muss man abwarten bis zur Entscheidung vom OLG.
    Außerdem habe ich hier das Problem, dass er zu dem Aktenzeichen 3 FH 14/10 geschrieben hat. Geht meine Auslegung soweit, dass ich das auch noch mit zu der Akte 3 FH 13 / 10 nehmen kann, die das Geschwisterkind betrifft?

  • Ich würde keine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen, so lange über die Beschwerde nicht entschieden ist.

    Wieso laufen denn die Sachen bzgl. der Geschwister getrennt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Beitrag 2 + 4 ... mit den Hinweis auf § 68 I FamFG ...

    Wir haben auch für Geschwisterkinder getrennte Akten. Es hat sich rausgestellt, dass der Titel dann klarer und einfacher für die Außenwelt ist und sich in Unterhaltssachen die Vollstreckung durchaus einfacher gestaltet.
    Ich würde bei Paralellverfahren (alles ist gleich gelaufen) weit auslegen und die Beschwerde in diesem Fall auf das andere Verfahren beziehen. Notfalls einfach den Antragsgegner nochmal kurz um Mitteilung bitten, ob die Beschwerde auch für das ... gelten soll.

  • Wir haben auch für Geschwisterkinder getrennte Akten. Es hat sich rausgestellt, dass der Titel dann klarer und einfacher für die Außenwelt ist und sich in Unterhaltssachen die Vollstreckung durchaus einfacher gestaltet.


    Das halte ich wegen § 250 Abs. 3 FamFG für bedenklich, der die Aktenverbindung zwingend vorschreibt. Das o. g. Problem, dass evtl. die Beschwerde nur für ein Geschwisterkind berücksichtigt wird, ist dadurch erst entstanden. Was passiert bei Euch, wenn der Antragsgegner nur einen Einwendungsbogen einreicht und das zweite Geschäftszeichen nicht dazuschreibt? Eigentlich müsst Ihr dann für ein Kind antragsgemäß festsetzen, für das andere nicht.

    Bei uns bekommt jedes Kind eine eigene vollstreckbare Ausfertigung über seinen jeweiligen Anspruch. Probleme in der Vollstreckung sind mir nicht bekannt.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ja, § 250 III FamFG ist uns bekannt. Im Grunde gibt es keine gesetzlich normierte Rechtfertigung für die Verfahrensweise. das ist mir schon klar. Wir haben das vor Jahren so übrenommen und haben es beibehalten. Vielleicht sollte man an dieser Stelle mal über eine Veränderung nachdenken...

    Im Grunde verfahren wir dann (nach gerichtlichem Hinweis an den A.gg.) auch so wie von dir beschrieben...ist aber manchmal schon alles sehr schmal ... wohl, wahr...

  • An der Stelle sei vielleicht noch angemerkt, dass die Akten im Geschäftsgang zusammenlaufen und zumindest der Überblick erhalten bleibt...

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