Ruhen der elterliche Sorge wegen Personalausweis Kind

  • Hallo,
    benötige schnelle Hilfe! Habe einen Antrag auf fam.ger. Gen. KM hat zum KV keinen Kontakt und auch keine Adresse. KM möchte nächste Woche mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland in Urlaub fahren. Für den Personalausweis des Kindes benötigt sie die Unterschrift des KV.
    Könnte ich das Ruhen der elterl. Sorge bzgl. d. Kindesvater feststellen gem. § 1674 BGB?
    Da ich keine Anschrift des KV habe, reicht es, wenn ich mir diese Angaben von der KM an Eides statt versichern lasse? Und reicht es, wenn ich das Jugendamt tel. anhöre, und dann den Beschluss erlasse?:gruebel:

    Vielen Dank!!!:)

  • Das JA müsste sowieso angehört werden. Und "keine Adresse" ist noch kein Grund. Irgendeine letzte Adresse wird ja wohl bekannt sein, dann kann man über die Einwohnermeldeämter nachvollziehen, wo der Kindesvater jetzt wohnt. Ohne Anhörung ("brauche die Entscheidung aber noch diese Woche, da nächste Woche Urlaub...") ginge damit bei mir überhaupt nichts. Dass sie ins Ausland in Urlaub fahren will, weiß sie zudem bestimmt auch nicht erst seit dieser Woche (mit dieser Denkweise weisen bei uns die Richter auch häufig die Anträge auf einstweilige Anordnungen/ Verfügungen zurück). Und für das Familiengericht zählt sowieso nur das Kindeswohl, wozu die Urlaubswünsche der Kindesmutter ganz gewiss nicht gehören.

    Es besteht nämlich immer noch die theoretische (weil nicht seltene) Möglichkeit, dass die Eltern in der Frage uneins sind, dann wäre es eine Richter-Sache nach § 1628 BGB. Alternativ hätte die Kindesmutter ja schon längst mal darüber nachdenken können, sich die elterliche Sorge nach § 1671 BGB (Kindeswohl) allein übertragen zu lassen, wenn sich der Vater praktisch nicht im geringsten um das Kind kümmert. Insoweit betrachte ist das "Ruhen der elterlichen Sorge" als keine wirkliche Alternative. Aber dazu kann man ja, wie immer, auch unterschiedliche Auffassungen haben.

    Ich würde daher den Antrag nicht sofort zurückweisen, aber auf das rechtliche Gehör an das JA und weitere Anforderungen an Adressermittlungen zum Kindesvater keinesfalls verzichten - damit hat sich das Urlaubsproblem sowie schon erst mal erledigt, sodass die Kindesmutter die Ermittlungen in aller Ruhe machen und zudem darüber nachdenken kann, ob sie nicht doch lieber die elterliche Sorge auf sich allein übertragen lassen will.

  • Hallo,

    mittlerweile ist es so, dass für die Beantragung des Kinderausweises nicht mehr zwingend die Unterschrift des anderen Elternteils benötigt wird.
    Vielmehr ist die Beantragung von Personalpapieren eine Angegelegenheit des täglichen Lebens , so dass diese von dem das Kind regelmäßig betreuenden Elternteil alleine wahrgenommen werden kann, § 1687 Abs.1 s.2 BGB. (u.a OLG Bremen in FamRZ 2008;810,Palandt,Bürgerliches Gesetzbuch, 67.Auflage 2008,§1687 RZ 11; Maier Handbuch) etc

    Habe zufälligerweise heute gerade mit unserer " Passbehörde" gesprochen in einem ähnlichen Fall. Die Mitarbeiterin meinte, dass sie die Unterschrift gar nicht mehr verlangen dürften, diese war aber auch noch eher überrascht und wusste es wohl selber noch nicht :)

    Die Tatsache, dass die Mutter mit dem Kind ins Ausland verreisen möchte , ist unabhängig davon zu betrachten.

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