Geldentnahme vom Konto durch Jugendamt als Erg.pfleger

  • Hallo,

    das Jugendamt wurde zum Ergänzungspfleger bestellt. Aufgabenkreis ist die Verwaltung von Kindesvermögen, welches aufgrund Opferentschädigungsgesetz dem minderjährigen Kind zugeflossen ist (15.000.- EUR).
    Das Jugendamt möchte von dem Konto einen Betrag von 2.100.- EUR entnehmen, um diesen Betrag den Pflegeeltern des minderjährigen Kindes zukommen zu lassen. Diese haben das schwerstbehinderte Kind regelmäßig zu weit entfernten Fachärzten gefahren und diese Fahrtkosten nicht von der Krankenkasse ersetzt bekommen.
    Bedarf die Entnahme dieses Betrages einer Genehmigung des Familiengerichtes?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!!

  • Es sei unterstellt, dass die Behinderung des Kindes in Zusammenhang mit der Straftat steht.

    Das Jugendamt hat den Pflegeeltern die Kosten für die medizinischen Behandlungen selber zu zahlen. Die Leistungen an die Pflegeeltern müssen die Lebenshaltungskosten und die Kosten für die medizinische Behandlungen abdecken. (Das Jugendamt kann sich in der Regel seine sämtlichen Kosten bei der Hauptfürsorgestelle erstatten lassen.)

    Der Amtspfleger steckt in einer Interessenkollision zwischen dem Begehren seines Arbeitgebers und dem Arbeitsaufwand für ihn, das Geld zweckbestimmt auch tatsächlich auszugeben.

    Die Leistungen des Versorgungsamts an das Kind sind eindeutig zweckbestimmt als Extra, als AUsgleich für nicht wieder gut zu machendes Unrecht.

    Also den Luxusrollstuhl statt des Kassenmodells, den wöchentlichen Besuch im teuren Freizeitbad, das Klavier, die hochwertige Zimmereinrichtung, die Mehrkosten für den wirklich teuren Behinderten-Urlaub.....

    Notfalls einen ehrenamtlichen vom VDK oder von der Lebenshilfe als Pfleger einsetzen!

  • Zu Moosis Ausführungen habe ich im Netz (http://www.osnabrueck.de/images_design/…tern_20071.pdf)

    gefunden:

    Krankenversicherung
    [FONT=LMOPIK+HelveticaNeue-Light,Helvetica Neue][FONT=LMOPIK+HelveticaNeue-Light,Helvetica Neue]In der Regel ist das Pflegekind bei seinen leiblichen Eltern krankenversichert. Im SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, § 10 Abs. 4 werden Pflegekinder leiblichen Kindern gleichgestellt. Deshalb ist es auch möglich, dass das Pflegekind in die Familien-mitversicherung bei der Krankenkasse der Pflegeeltern einbezogen wird. Wenn keine Krankenversicherung des Pflegekindes über die leiblichen Eltern oder die Pflegeeltern möglich ist, leistet das Jugendamt Krankenhilfe für das Pflegekind in den Fällen, in denen es auch das Pflegegeld bezahlt. Im Rahmen der Krankenhilfe sind vom Jugendamt auch Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen des Pflegekindes zu übernehmen.

    Die Ausgangsfrage war m. E. auch weniger, ob andere Stellen den Pflegeeltern Fahrtkosten erstatten, sondern ob Entnahmen von Sparkonten des Mündels genehmigungsfrei möglich sind.

    Ich finde es im übrigen systemfremd, dass Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen von Mündeln von einem Jugendamt erstattet werden, habe aber von einer solchen Feinheit keine Ahnung.
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  • Osnabrück ist das passende Stichwort, Gänseblümchen: Für ein embryonal geschädigtes Kleinkind (2 Jahre alt) suchtkranker Eltern haben wir im Landkreis Osnabrück eine geeignete Pflegefamilie gefunden. Von den vier Monaten seit der Unterbringung war das Kind in der Summe 7 Wochen stationär in Osnabrück bzw. in der Uniklinik Münster. Nächste Woche wird endlich die Herz-OP in Hannover folgen.
    Hinzu kommen zahllose Untersuchungstermine.
    Die Pflegeeltern sind täglich mehrmals Stunden beim Kind. Im Schnitt sind an 120 Tagen täglich 115 km für medizinische Behandlungen und Klinikbesuche zu erstatten.
    Selbstverständlich bekommen die Pflegeeltern vom Jugendamt alle Kosten ersetzt.

    Kinder in öffentlicher Erziehung sind systemfremd. Das SGB VIII hat ein ergänzendes System geschaffen Deshalb entspricht das Merkblatt des JA Osnabrück genau der Gesetzeslage nach § 40 SGB VIII.
     
    Zur Genehmigung: Wenn der Amtspfleger schon darauf hinweist, dass er mit Mündelgeldern Versäumnisse seines Arbeitgebers ausgleichen will, geht es über die Genehmigung hinaus in den Bereich der Überwachung des Pflegers durch das Familiengericht.
    Möglicherweise reicht der Aufgabenkreis der Pflegschaft auch nicht aus. Mit der reinen Vermögenspflegschaft kann der Kollege die Ansprüche gegen das Jugendamt nach dem SGB VIII nicht geltend machen.

  • Moosi, ich habe mir § 40 SGB VIII nebst §§ 48 - 52 SGB XII durchgelesen, kann aber beim besten Willen daraus nicht erkennen, dass das JA Fahrtkosten übernimmt. Ich habe im übrigen den Eindruck, dass eine Mehrzahl der von dir genannten Besuche beim Kind Sozialkontakt darstellt, weshalb mich die Kostenerstattung umso mehr erstaunt. Aber wie bereits gesagt, ich habe keine Ahnung von den Feinheiten, habe keine Kommentare zu diesen Vorschriften, kann also nichts weiter sagen.

  • Satz 2 des § 40 SGB VIII ist in diesem Fall entscheidend: Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.

    Noch weiter gehend die Leistungen des Versorgungsamts nach dem OEG.

    Der Amtspfleger muss es wissen, wenn er "Das Jugendamt" zumindest durchblättert.

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