Rückübertragung Familiengericht zum Vormundschaftsgericht

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier folgendes Problem, für welches ich Eure Hilfe bräuchte.

    Ein FGG Verfahren ist aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) zuständigkeitshalber an das Familiengericht im Hause übergegangen.

    Hierbei wurde nicht berücksichtigt, dass noch ein unbearbeiteter Antrag vorhanden ist, welcher noch durch das Vormundschaftsgericht hätte bearbeitet werden müssen.

    Ist es möglich den Übergang zurück auf das Vormundschaftsgericht festzustellen, oder scheidet diese Alternative aus?

    Der unbearbeitete Antrag betrifft die Übertragung der Einzelvormundschaft.

    Im Voraus vielen Dank.

  • Wir haben uns nicht um das Aktenzeichen gekümmert. Eingetragen wurde unter "F".
    Bei Anträgen aus der Zeit vor dem 01.09.2009 wurde eben unter "F" nach FGG-Vorschriften als Vormundschaftsgericht entschieden. Vor Ordnungszeichen muss man doch keine Angst haben und sich Gedanken um eine förmliche "Rückübertragung" machen.

  • Den im Sachverhalt genannten "Übergang der Zuständigkeit" auf das FamG gibt es nicht - wurde schon wiederholt kontrovers diskutiert.

    Der noch nicht verbeschiedene Antrag stammt offenbar aus der Zeit vor dem 01.09.2009. Für die Entscheidung über diesen Antrag kann das FamG nicht zuständig sein.

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