Antrag nach § 850 h ZPO

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    Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht deswegen, weil es sich hier um eine klarstellende Entscheidung nach Erlass des Pfändungsbeschlusses handelt, (...)

    Die Zulässigkeit derartiger Entscheidungen durch das Vollstreckungsgericht ist herrschende Rechtsansicht.

    ... aber dieser grundsätzlichen Rechtsansicht ist in den etwaig gegebenen Fällen zu Recht eine überzeugende Abfuhr erteilt worden. Das VG ist halt nicht immer der "prozessökonomisch klarstellende Hansel".

    Ob man jetzt den SV aus BGH 2012 vorliegend übertragen möchte, muss jeder VG-Reppel zunächst selbst entscheiden.
    Ich würde es jedenfalls machen, finde das vergleichbar und damit klar > PG.

    Mich würde das in der finalen Klärung halt interessieren, daher würde ich das hier zwanglos als unzulässig zurückweisen, kann ich gut und schlicht begründen.

    Länger ausbreiten dürfen das dann gerne die Folgegerichte.

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    Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht deswegen, weil es sich hier um eine klarstellende Entscheidung nach Erlass des Pfändungsbeschlusses handelt, (...)

    Die Zulässigkeit derartiger Entscheidungen durch das Vollstreckungsgericht ist herrschende Rechtsansicht.

    ... aber dieser grundsätzlichen Rechtsansicht ist in den etwaig gegebenen Fällen zu Recht eine überzeugende Abfuhr erteilt worden. Das VG ist halt nicht immer der "prozessökonomisch klarstellende Hansel".......

    Wann und wo wurde eine überzeugende Abfuhr erteilt? Ich kenne zu dem gegenständlichen Thema keine negativen Fälle. Von einigen hunderten solcher Anträge in den letzten Jahren gingen wenige in die sofortige Beschwerde und auch diese wurden dann jeweils vom Beschwerdegericht antragsgemäß entschieden.

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    In den üblichen Fällen des § 850 h ZPO, also bei Lohnschiebung oder Lohnverschleierung ist der DS an den Gläubigerbenachteiligungsabsichten/-handlungen selbst aktiv beteiligt, so dass es nur recht und billig ist, wenn er notfalls verklagt wird.

    Anders verhält es sich aber bei der vom Arbeitnehmer, dem Schuldner, missbräuchlich gewählten Lohnsteuerklasse.
    Hierauf hat der DS keine Einflussmöglichkeit und er muss das Arbeitseinkommen des Schuldners gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften nach der ihm vorliegenden Lohnsteuerklasse abrechnen und an das Finanzamt abführen, ob ihm dies nun passt oder nicht.

    Mit der Auferlegung von Prüfungs- oder Entscheidungspflichten, ob die von den Eheleuten gemeinsam gewählte Lohnsteuerklassenkombination ohne sachlichen Grund und in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt wurde, oder ob für die Wahl einer ungünstigen Lohnsteuerklassenkombination ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, wäre der Drittschuldner überfordert. Das gehört sicherlich auch nicht zu seinen Arbeitgeber-/Drittschuldnerpflichten.

    ... das hört sich aber auch schon mal bei weitem nicht einfach von der Hand zu weisend an. :daumenrau

    ... ich weiß es doch auch nicht, will's ja nur mal geklärt haben ... pardon für etwaige Verwirrungen und Denkanstöße.

    Schönes Wochenende.

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    Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht deswegen, weil es sich hier um eine klarstellende Entscheidung nach Erlass des Pfändungsbeschlusses handelt, (...)

    Die Zulässigkeit derartiger Entscheidungen durch das Vollstreckungsgericht ist herrschende Rechtsansicht.

    ... aber dieser grundsätzlichen Rechtsansicht ist in den etwaig gegebenen Fällen zu Recht eine überzeugende Abfuhr erteilt worden. Das VG ist halt nicht immer der "prozessökonomisch klarstellende Hansel".......

    Wann und wo wurde eine überzeugende Abfuhr erteilt? Ich kenne zu dem gegenständlichen Thema keine negativen Fälle. Von einigen hunderten solcher Anträge in den letzten Jahren gingen wenige in die sofortige Beschwerde und auch diese wurden dann jeweils vom Beschwerdegericht antragsgemäß entschieden.


    Na in der 2012er BGH, aber wie grad geschrieben: Schlüssig bin ich mir da vorliegend mal wieder gar nicht, ob man die hier übertragen kann, finde deine Erwägungen dazu auch mal gar nicht ohne.

  • Lieber AndreasH,

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    Anders verhält es sich aber bei der vom Arbeitnehmer, dem Schuldner, missbräuchlich gewählten Lohnsteuerklasse.
    Hierauf hat der DS keine Einflussmöglichkeit und er muss das Arbeitseinkommen des Schuldners gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften nach der ihm vorliegenden Lohnsteuerklasse abrechnen und an das Finanzamt abführen, ob ihm dies nun passt oder nicht.

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    Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht deswegen, weil es sich hier um eine klarstellende Entscheidung nach Erlass des Pfändungsbeschlusses handelt, ähnlich wie bei den Unklarheiten, ob eine bestimmte Einnahme des Schuldners zum Arbeitseinkommen zählt, oder bei Streit darüber, ob für einen bestimmten Angehörigen des Schuldners ein Freibetrag zu berücksichtigen ist oder außer Betracht bleiben muss. Auch in solchen Fällen hat das Vollstreckungsgericht eine klarstellende Entscheidung zu treffen. Sie ist ergänzende Maßnahme der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 2006, 777; Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 928, 929). Die Zulässigkeit derartiger Entscheidungen durch das Vollstreckungsgericht ist herrschende Rechtsansicht.


    Hallo Zwangsvollstreckungsrecht,

    vielen Dank für diese Hinweise, die mich überzeugen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ehegatten durften bisher ihre Lohnsteuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr wechseln. Der neu gefasste § 39 Abs. 6 Satz 3 ESTG erlaubt es nun, dass Ehegatten mehrmals im Jahr neue Steuerklassen-
    Kombinationen wählen dürfen. Möglich sind folgende
    Lohnsteuerkombinationen: IV/IV oder III/V bzw. IV/IV
    mit Faktor.
    Ob die Lohnsteuerklassenwahl in missbräuchlicher Absicht zum Nachteil des Gläubigers gewählt wurde, kann im Rahmen des § 850 h ZPO überprüft werden
    (BGH VII ZB 26/05).

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