(...)
Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht deswegen, weil es sich hier um eine klarstellende Entscheidung nach Erlass des Pfändungsbeschlusses handelt, (...)
Die Zulässigkeit derartiger Entscheidungen durch das Vollstreckungsgericht ist herrschende Rechtsansicht.
... aber dieser grundsätzlichen Rechtsansicht ist in den etwaig gegebenen Fällen zu Recht eine überzeugende Abfuhr erteilt worden. Das VG ist halt nicht immer der "prozessökonomisch klarstellende Hansel".
Ob man jetzt den SV aus BGH 2012 vorliegend übertragen möchte, muss jeder VG-Reppel zunächst selbst entscheiden.
Ich würde es jedenfalls machen, finde das vergleichbar und damit klar > PG.
Mich würde das in der finalen Klärung halt interessieren, daher würde ich das hier zwanglos als unzulässig zurückweisen, kann ich gut und schlicht begründen.
Länger ausbreiten dürfen das dann gerne die Folgegerichte.