Festgesetzt werden kann nach § 11 RVG natürlich nur die gesetzliche Vergütung.
Weshalb eine Vergütungsvereinbarung diese hindern bzw. einen nichtgebührenrechtlichen Einwand darstellen soll, ist mir hingegen nicht klar. Regelmäßig wird doch gegenüber den gesetzlichen Gebühren mehr an Vergütung vereinbart bzw. ist es ggf. auch gar nicht zulässig eine niedrigere Vergütung zu vereinbaren.
Beispiel: Für die festsetzbare Vergütung eines (dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorausgehendes) Widerspruchsverfahrens ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG auch das Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung statthaft.
Als kann der Ast. schlecht mit dem Argument kommen, nicht die gesetzlichen Gebühren zu schulden, sondern z. B. (sogar) 500,- € mehr als diese. Das würde dann wohl eher nicht gegen eine Festsetzung der gesetzlichen Gebühren sprechen.
Die Vergütungsvereinbarung ersetzt doch gerade den Anspruch des RA auf die gesetzliche Vergütung. Deshalb ist die Behauptung, es sei eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, eine nichtgebührenrechtliche Einwendung (OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1335; OLG Celle, AnwBl. 1985, 650; VGH Kassel, NJW 2007, 3738), die immer zu beachten ist, eben auch, wenn der Antragsgegner des § 11 RVG behauptet, es seien höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart worden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, § 11 Rn. 203; OVG Bremen, JurBüro 1984, 1181; OLG Frankfurt, Rpfleger 1989, 303). Ob eine Vergütungsvereinbarung tatsächlich getroffen wurde, ist nicht im Verfahren nach § 11 RVG zu klären, sondern im Zivilprozeß zwischen RA und Mandant (Gerold/Schmidt, aaO.; Hansens, RVGreport 2008, 449, 451).