§ 11 RVG, Vergütungsvereinbarung

  • :gruebel: Festgesetzt werden kann nach § 11 RVG natürlich nur die gesetzliche Vergütung.


    :daumenrau

    Weshalb eine Vergütungsvereinbarung diese hindern bzw. einen nichtgebührenrechtlichen Einwand darstellen soll, ist mir hingegen nicht klar. Regelmäßig wird doch gegenüber den gesetzlichen Gebühren mehr an Vergütung vereinbart bzw. ist es ggf. auch gar nicht zulässig eine niedrigere Vergütung zu vereinbaren.


    Beispiel: Für die festsetzbare Vergütung eines (dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorausgehendes) Widerspruchsverfahrens ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG auch das Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung statthaft.

    Als kann der Ast. schlecht mit dem Argument kommen, nicht die gesetzlichen Gebühren zu schulden, sondern z. B. (sogar) 500,- € mehr als diese. Das würde dann wohl eher nicht gegen eine Festsetzung der gesetzlichen Gebühren sprechen.


    Die Vergütungsvereinbarung ersetzt doch gerade den Anspruch des RA auf die gesetzliche Vergütung. Deshalb ist die Behauptung, es sei eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, eine nichtgebührenrechtliche Einwendung (OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1335; OLG Celle, AnwBl. 1985, 650; VGH Kassel, NJW 2007, 3738), die immer zu beachten ist, eben auch, wenn der Antragsgegner des § 11 RVG behauptet, es seien höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart worden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, § 11 Rn. 203; OVG Bremen, JurBüro 1984, 1181; OLG Frankfurt, Rpfleger 1989, 303). Ob eine Vergütungsvereinbarung tatsächlich getroffen wurde, ist nicht im Verfahren nach § 11 RVG zu klären, sondern im Zivilprozeß zwischen RA und Mandant (Gerold/Schmidt, aaO.; Hansens, RVGreport 2008, 449, 451).

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  • Den von mir fett markierten Satz deines Beitrags würde ich nicht zwingend so sehen.

    In einer Vergütungsvereinbarung kann auch geregelt sein, dass der RA neben den gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusätzliche Zahlungen erhält.

  • Die Vergütungsvereinbarung ersetzt doch gerade den Anspruch des RA auf die gesetzliche Vergütung.


    Den von mir fett markierten Satz deines Beitrags würde ich nicht zwingend so sehen.

    In einer Vergütungsvereinbarung kann auch geregelt sein, dass der RA neben den gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusätzliche Zahlungen erhält.


    Du hast recht, daß eine solche "gemischte" Vereinbarung natürlich denkbar ist, wobei ich eine solche eher für einen "Exot" halten würde. Denn im Regelfall wird die gesetzliche Vergütung durch die Vereinbarung vollständig abbedungen. Im übrigen reicht es für § 11 Abs. 5 RVG, daß der Antragsgegner eine Vereinbarung behauptet. Deshalb dürfte eine materiell-rechtliche Prüfung (denn das wäre es ja, wenn Du den Umfang der Vereinbarung prüfst) durch Dich, die ja gerade vermieden werden soll, nicht in Frage kommen. Daher spielt es m. E. keine Rolle, was nun konkreter Inhalt der Vergütungsvereinbarung ist.

    Daß trotz nichtgebührenrechtlicher Einwendungen dennoch eine Festsetzung erfolgen kann, ist auf sehr wenige Ausnahmen begrenzt und resultiert aus dem Arglistvorwurf, welcher dem Antragsgegner gemacht werden kann, wenn also die Einwendung unter gar keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann.

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