Vorerbe= Vollerbe

  • folgender Fall der hier zur gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Abteilungen führt:Es liegt ein notarielles Testament von X vor.Darin hat Erblasserin X ihre Tochter A als Vorerbin eingesetzt und Person B als Nacherbin.B hat die Nacherbschaft nach Eintritt des Nacherbfalls ausgeschlagen.Person C (= ausgewiesener Alleinerbe nach A) stellt einen Erbscheinsantrag weil Grundbuchamt die Erbfolge geklärt wissen möchte.Ich habe den Antrag dahingehend aufgenommen, dass nun X allein beerbt wurde von A weil der Antragsteller und ein Rechtsanwalt zunächst ausführlich begründet hatten, dass es keine Ersatznacherben gibt.Der Richter meint nun, er müsse den Antrag zurückweisen, da A immer nur Vorerbin gewesen sei und auch nur also solche ausgewiesen werden kann.Ich habe auf Palandt , Rd. 3 zu § 2142 BGB verwiesen, wonach die Anordnung der Nacherbschaft gegenstandslos werden kann.Was nun ? Was soll der Antragsteller denn für einen Erbschein beantragen ?Der Richter meint, das Grundbuchamt müsse einfach so eintragen. Schliesslich gebe es ein notarielles Testament und einen weiteren Erbschein wonach A von C als Alleinerbe beerbt wurde.

  • Mit dem Eintritt des Vorerbfalls wurde A Vorerbin. Sie hatte den Vorerbfall erlebt. Nach dem Eintritt des Nacherbfalls schlug Nacherbe B die Erbschaft aus. Da keine Ersatzerben bestimmt sind, wird das Erbrecht der bereits verstorbenen Vorerbin durch die Ausschlagung rückwirkend auf den Erbfall als Vollerbin wieder hergestellt (Staudinger/Behrends/Avenarius § 2142 Rn. 6 m.w.N.). Vorerbin kann sie schon deshalb nicht (mehr) sein, weil dies begrifflich die Existenz eines Nacherben voraussetzt, ein solcher aber infolge Ausschlagung nicht mehr vorhanden ist.

    Es kommt auch in anderen Fällen vor, dass sich erst in Zukunft und nach dem Tod des "ersten" Erben mit Rückwirkung auf den Erbfall herausstellt, ob der Erbe Vorerbe oder Vollerbe war, so etwa bei der häufigen Bestimmung, dass der Erbe nur dann Vorerbe ist, wenn er nicht selbst über den Nachlass anderweitig letztwillig verfügt, dass er aber Vollerbe ist, wenn er letztwillig verfügt. Auch hier wird der Vorerbe rückwirkend auf den Erbfall Vollerbe.

    Der Nachlassrichter unterliegt noch einem weiteren Irrtum. Denn der Erbschein nach A nützt C nichts, wenn der Erbschein nach dem ursprünglichen Erblasser A lediglich als Vorerbin verlautbart. Denn der Erbschein nach A bezieht sich lediglich auf deren Eigenvermögen, zu dem der Nachlass des urprünglichen Erblassers aber gerade nicht gehört, wenn der nach ihm erteilte Erbschein keinen Vollerben, sondern einen Vorerben verlautbart.

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