Nicht eingetragener GF scheidet aus - Nachweis Annahme Amt?

  • Hallo Leute,

    ich habe eine Anmeldung in der eine neu bestellte Geschäftsführerin unter anderem auch das Ausscheiden eines bisher nicht eingetragenen Geschäftsführers anmeldet. Somit wäre dieser hier als "war Geschäftsführer" einzutragen.

    Problematisch: Der Geschäftsführer war bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend, so dass aus diesem Protokoll die Annahme des Amtes nicht hervorgeht. Auch fehlt es hier wie sonst (mangels eigener Anmeldung) an der konkludenten Annahme des Amtes.

    Der Notar teilt mir auf meine Beanstandung hin mit, dass die Annahme des Amtes nicht nachgewiesen werden müsse, da ja lediglich das Ausscheiden angemeldet wird - und somit nur die Voraussetzungen für die Anmeldung des Ausscheidens (Gesellschafterbeschluss über die Abberufung) vorliegen müssen - außerdem verweist er freundlicherweise darauf, dass andere Registergerichte die gleiche Anmeldung bereits vollzogen hätten.

    Wie seht ihr das? Muss ich nicht trotzdem den Nachweis haben, dass der ehemalige Geschäftsführer sein Amt auch angenommen hatte?

  • Ich trage nur jemanden als Geschäftsführer ein (bereits ausgeschieden oder nicht), der die Eignungsversicherung abgegeben hat...außerdem wie Alfred..

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Es wurde zwar nur das Ausscheiden angemeldet, da aber auch die Bestellung eine eintragungspflichtige Tatsache darstellt, muss neben dem Ausscheiden auch der vorherige Eintritt mit entsprechender Eignungsversicherung des nunmehr abgewählten Geschäftsführers angemeldet werden.
    In der Abgabe der Versicherung kann man konkludent die Annahme des Amtes sehen.
    Selbstverständlich muss dann auch der Bestellungsbeschluss vorgelegt werden.

    Und ich würde niemals nur das Ausscheiden eintragen.
    Liegen z.B. die Voraussetzungen für die Bestellung gar nicht vor (unwirksamer Bestellungsbeschluss, mangelnde Eignungsvoraussetzungen etc.) dann würde das Registergericht durch die Eintragung des Ausscheidens den Eindruck erwecken, dass jemand mal Geschäftsführer war, der eigentlich nie wirksam Geschäftsführer geworden ist.

  • Durch die Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers entsteht kein Anschein einer Geschäftsführerbestellung. Vielmehr wird durch diese Eintragung ein möglicherweise anderweitig entstandener Anschein der Geschäftsführerstellung zerstört, § 15 I HGB.

  • Wenn im Handelsregister das Ausscheiden eines Geschäftsführers eingetragen wird, dann muss der Rechtsverkehr davon ausgehen, dass diese Person auch wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde.
    Denn nur ein wirksam bestellter Geschäftsführer kann auch als solcher wieder ausscheiden.
    Wurde ein Geschäftsführer im HR eingetragen, obwohl er nicht wirksam bestellt wurde, wird die Eintragung von Amts wegen gelöscht.
    Wird ein Geschäftsführer nicht wirksam bestellt, so wird er auch nicht eingetragen.
    Also kann ich niemanden als Geschäftsführer ausscheiden lassen, bevor ich nicht sicher weiß, dass dieser auch tatsächlich Geschäftsführer war.
    Und wie schon gesagt, nicht nur das Ausscheiden ist eine eintragungspflichtige Tatsache, sondern auch der Eintritt. Das Registergericht ist dazu verpflichtet (notfalls durch Zwangsgeld) die entsprechenden Anmeldungen herbeizuführen, damit das Register richtig UND vollständig ist.

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