Verzicht auf Einrede der Verjährung

  • So.

    Der Betroffene hatte in der Vergangenheit eine körperliche Auseinandersetzung, die in einem Strafverfahren und diversen (jetzt aktuellen) Schadensersatzansprüchen mündete.
    Der Bertreuer ist der Auffassung, dass der Betroffene schuldunfähig war, kann dies aber aufgrund der Weigerung des Betroffenen, eine Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen über sich ergehen zu lassen, nicht beweisen.

    Daher sollen jetzt Vergleiche geschlossen werden. Diese klingen ganz gut, die Gegenseite verzichtet i.d.R. auf die Hälfte der Forderung und gewährt Ratenzahlung. Der erste Vergleich wurde genehmigt, (Betroffener angehört, Verfahrenspfleger zusätzlich) Betroffener legte Beschwerde ein. Akte liegt derzeit beim Landgericht.
    Der zweite Vergleich steht jetzt ebenso aus. Da der Betreuer (zu Recht) davon ausgeht, dass das Genehmigungsverfahren noch etwas dauert, möchte er nun auf die Einrede der Verjährung zur Vermeidung eines Rechtsstreites bis zum 31.12.2015 verzichten und dafür die gerichtliche Genehmigung.

    Eine Vorschrift dazu habe ich allerding nicht gefunden, der Betreuer (RA) hat leider keine angegeben. Spontan dachte ich an § 1822 Nr. 13, aber der passt auch nicht ganz.

    Kann mir vielleicht jemand auf die Sprünge helfen? Genehmigungsfrei ja/nein? Merci im Voraus...

  • $ 1822 Nr. 13 BGB dürfte nicht einschlägig sein.
    Warum bis 2015 ?
    Reicht doch erstmal bis 12/2012.

    Muss aber der Betreuer entscheiden, da kein Genehmigungsbedürfnis.

    Davon ab.... Einredeverzicht ist kein Anerkenntnis kann jedoch zur Kostenminimierung beitragen, da Gegenseite nciht sofort klagen muss.
    Daneben scheint es sich um einen Anspruch aus dem Attribut der vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu handel wo ohnehin andere Verjährungsfristen gelten.

  • -gelöscht-

    Einmal editiert, zuletzt von Anja294 (5. August 2014 um 11:37) aus folgendem Grund: Frage hat sich erledigt :-)

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