Ich habe mal eine Frage an die Registerexperten.
Eine Uralt-Einmann-GmbH, Gründung vor 1990. Der einzige Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer beschließt die Liquidation der Gesellschaft und bestellt sich zum Liquidator. Nachdem lange Zeit überhaupt nichts passiert ist - auch auf Nachfrage nicht - kommt jetzt eine Zwischenverfügung mit der Aufforderung, die Gesellschafterlisten für die Jahre 1995 bis 1999 in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung einzureichen, da man ohne diese Listen nicht nachprüfen kann, ob nicht doch mal ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat.
Ich habe zwar im Hinterkopf, dass seit langer Zeit die Liste nicht mehr jährlich eingereicht werden muss, weiß aber auch nicht, seit wann das so ist.
Müssen die Listen tatsächlich nachgereicht werden?