Anmeldefrist

  • Hallo ich habe eine Frage zur GmbH. Die Auflösung der GmbH muss unverzüglich und ohne schuldhaftes zögern zum Register angemeldet werden. Was ist wenn die Anmeldung nicht zeitnah erfolgt ist? Muss der Beschluss zur Auflösung dann neu gefasst werden und die Anmeldung wiederholt werden?


    Danke für die Antworten

  • [quote='ivonne','Anmeldefrist ich habe eine Frage zur GmbH. Die Auflösung der GmbH muss unverzüglich und ohne schuldhaftes zögern zum Register angemeldet werden. Was ist wenn die Anmeldung nicht zeitnah erfolgt ist? Muss der Beschluss zur Auflösung dann neu gefasst werden und die Anmeldung wiederholt werden?


    @ivonne: will jetzt wirklich nicht klugscheißern, noch dazu wo ich zur Beantwortung der eigentlichen Fragestellung nichts beitragen kann (mein Registerwissen ist wirklich nur noch rudimentär). Da du aber noch im Studium steckst hilft dir mein Posting vielleicht doch ein bisschen. Unverzüglich und ohne schuldhaftes zögern ist doppelt gemoppelt. "Unverzüglich" im Rechtssinn bedeutet "ohne schuldhaftes zögern". Siehe auch die Legaldefinition in § 121 BGB.

  • hallo ivonne
    wenn die Gesellschafter die Auflösung der GmbH beschlossen haben, sind die Geschäftsführer bzw. die Liquidatoren verpflichtet, dies beim HR anzumelden, § 65 GmbHG. Die Anmeldung kann u. U. auch noch zehn Jahre später erfolgen.
    Das Registergericht ist aber nur verpflichtet, dem nachzugehen, wenn es von der Auflösung gesicherte Kenntnis hat, also ihm z. B. der Beschluss schriftlich vorliegt. In diesem Fall können die Liquidatoren auch per Zwangsgeld zur Anmeldung gezwungen werden.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Vielleicht kann hier noch erwähnt werden, dass die Anmeldung der Auflösung im Normalfall (Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter) entgegen § 67 GmbHG durch die Liquidatoren erfolgen muss.
    Die Anmeldung durch den/die GF ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Auflösung durch Satzungsänderung (Eintragung kostitutiv) erfolgt.

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