§ 850k Abs. 4 ohne Pfändung?

  • Nun hängt euch nicht so sehr an dieser einen Aussage zum EDV-Programm auf. Auch ansonsten gibt es für mich keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Und der Regel ist es bei den zentralen EDV-Programmen der Justiz so, dass man hier auf Gesetzesänderungen reagiert und für den Fall, das etwas notwendig ist, zumindest auf Anforderung der Anwender-Gerichte dann auch etwas tut. Insoweit ist die Tatsache, das die EDV-Programme so einen Fall ohne vorliegende Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht vorsehen, lediglich ein Indiz dafür, dass hierfür keine Notwendigkeit gesehen wird, und zwar "weder von oben noch von unten", und das, obwohl es das P-Konto mittlerweile nicht erst seit gestern gibt. Mehr wollte ich mit meiner Anmerkung zum EDV-Programm gar nicht aussagen.

  • Nun hängt euch nicht so sehr an dieser einen Aussage zum EDV-Programm auf. Auch ansonsten gibt es für mich keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Und der Regel ist es bei den zentralen EDV-Programmen der Justiz so, dass man hier auf Gesetzesänderungen reagiert und für den Fall, das etwas notwendig ist, zumindest auf Anforderung der Anwender-Gerichte dann auch etwas tut. Insoweit ist die Tatsache, das die EDV-Programme so einen Fall ohne vorliegende Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht vorsehen, lediglich ein Indiz dafür, dass hierfür keine Notwendigkeit gesehen wird, und zwar "weder von oben noch von unten", und das, obwohl es das P-Konto mittlerweile nicht erst seit gestern gibt. Mehr wollte ich mit meiner Anmerkung zum EDV-Programm gar nicht aussagen.

    Keine Bange, ich wollte Die keinen Meinungswechsel unterstellen. Aber es war zu verlockend, diese Steilvorlage auch zu nutzen! :teufel:

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