• ups, da hab ich aber in dieser Pauschalität "mumpitz" geschrieben !
    Wie so oft gilt es zu differenzieren:

    im Falle einer (in der Rechtswirklichkeit kaum noch anzutreffenden Bürgschaft: ZV in das Vermögen des Forderungsschuldners muss unergiebig sein => im Bürgenkonkurs = aufschiebend Bedingt (oder bestreiten, da die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht dargelegt wurden

    Ausfallbürgschaft -> aufschiebend bedingt (ggfls. auch m.B.a.A. -> muss man in die Bürgschaft gucken).

    Selbstschuldnersiche Bürgschaft: nur insoweit uneingeschränkt unwidersprochen lassen, als keine Zahlungen auf die Hauptschuld ersichtlich sind.

    § 43 InsO (Grundsatz der Doppelberücksichtigung) ist nur dann von Releveanz, wenn sowohl Forderungschuldner als auch Bürge in der Insolvenz sind.

    greez Def (und sorry)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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