Kosten Erbauseinandersetzung

  • Hallo miteinander.

    Ich hätte gern eure Meinung zu folgender Kostenproblematik gehört.

    Als Eigentümer zweier Grundstücke sind eingetragen die Ehefrau zu 1/2 und nach Versterben des Ehemannes die Erbengemeinschaft bestehend aus der Ehefrau (laut Erbschein zu 1/2) und 4 Kindern (laut Erbschein zu je 1/8).

    Fall 1:
    Grundstück 1 (180.000 €) wird an eines der Kinder aus der Erbengeminschaft übertragen.

    Fall 2:
    Grundstück 2 (46.980 €) wird an die Ehefrau und 2 Kinder aus der Erbengemeinschaft übertragen.

    Ich bin mit der Bewertung schon etwas überfordert. Bei der Suche bin ich immer auf die Konstellationen gestoßen, dass Eigentümer nur eine Erbengemeinschaft ist. Ich bin für jeden Vorschlag dankbar!

  • Fall 2: Ehefrau und Kinder werden Eigentümer zu je 1/3.


    E erwirbt nichts.

    Jedes Kind erwirbt 1/3 - 1/8 (das ihm bereits gehört) = 5/24

    Daher: 1/2 Gebühr (§ 60 II) aus 10/24 des Grundstückswerts zu Lasten der beiden erwerbenden Kinder zu je 1/2.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1/1 Gebühr aus 157.500,00 EUR (der 1/8 Anteil des Erwerbers bleibt unberücksichtigt; § 61 Abs. 1 Hs 2 KostO) = 297,00 EUR. Ermäßigt um die Hälfte des Anteils der Mutter (§ 60 Abs. 3 KostO; Hälfte = 148,50 EUR) = 74,25 EUR. Ergibt 222,75 EUR (= 297,00 EUR ./. 74,25 EUR).:gruebel:


    Wie du auf den Wert von 157.500 EUR kommst, leuchtet ein. Kannst du kurz erklären, warum deiner Meinung nach § 60 Abs. 3 KostO Anwendung findet? Weil das Kind einerseits als Abkömmling der Mutter (ermäßigte Gebühr) und andererseits als Geschwister (nicht ermäßigte Gebühr) eingetragen wird? Oder?

  • 1/1 Gebühr aus 157.500,00 EUR (der 1/8 Anteil des Erwerbers bleibt unberücksichtigt; § 61 Abs. 1 Hs 2 KostO) = 297,00 EUR. Ermäßigt um die Hälfte des Anteils der Mutter (§ 60 Abs. 3 KostO; Hälfte = 148,50 EUR) = 74,25 EUR. Ergibt 222,75 EUR (= 297,00 EUR ./. 74,25 EUR).:gruebel:

    Moment mal! § 60 Abs. 3 KostO geht doch davon aus, dass mehrere Personen eingetragen werden, wobei bei einer Abs. 1 und bei einer anderen Abs. 2 Anwendung findet. Das passt doch bei meinem Fall 1 gar nicht, da ich nur eine Person eintrage. Ich würde jetzt nur eine 1/2 geb. aus 157.500 EUR erheben.

  • § 60 Abs. 3 KostO findet auch Anwendung, wenn nur eine Person erwirbt (vgl. Korintenberg/Lappe § 60 Rn 49). Begünstigt ist der Erwerber nur im Hinblick auf die Mutter, nicht aber im Verhältnis zu seinen Geschwistern. Ohne Unterscheidung einfach eine 1/2 Gebühr zu nehmen, geht daher nicht.

    P.S. Andreas war schneller.:)

  • § 60 Abs. 3 KostO findet auch Anwendung, wenn nur eine Person erwirbt (vgl. Korintenberg/Lappe § 60 Rn 49). Begünstigt ist der Erwerber nur im Hinblick auf die Mutter, nicht aber im Verhältnis zu seinen Geschwistern. Ohne Unterscheidung einfach eine 1/2 Gebühr zu nehmen, geht daher nicht.


    Doch, ich meine schon, erneut unter Verweis auf § 60 II Hs. 2 KostO, weil hier doch wohl eine Auseinandersetzung vorliegt und der Erblasser der Vater/Ehemann war.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!