Anmeldung der Forderung - Nachweis

  • Moin moin,

    wir haben gegen einen Kostenschuldner ne Rechnung der Staatskasse erlassen. Nach Mitteilung der Insolvenz haben wir die Forderung ggü. dem InsoVerw angemeldet und eine Kopie der Gerichts-Kostenrechnung mitgeschickt.
    Der InsoVerw bestreitet diese Forderung noch immer, da für ihn kein "überprüfbarer Nachweis" vorliegt.

    Kann jemand helfen - meine Inso-Kenntnisse sind schon total weg :oops:

  • Es ist aus der Schilderung nicht ersichtlich, welche Kosten zu welchem Zeitpnkt geltend gemacht wurden.

    Gehen wir von einer Insolvenzforderung aus (vor Isnolvenzeröffnung begründet) und einer gerichtlichen Entscheidung. Dann sollte dem IV nicht nur die Kostenrechnung, sondern auch noch die Kostengrundentscheidung in Ausfertigung übersandt werden, sofern diese den Schuldner belastet.

    Und wenn der IV dann weiter bestreitet ist es eine Frage, ob Feststellungsklage zur Tabelle erhoben werden soll, §§ 179, 180 InsO.

  • ...ja, ja, das leidige Thema welche Unterlagen zur Prüfung der Forderung mitgesandt werden müssen, damit die Forderung vom IV bestritten wird.

    Vor dem Beschreiten des Weges der Feststellungsklage sollte man tätsächlich prüfen, ob sämtlichen notwendigen Belege dem IV zur Verfügung gestellt worden sind, ansonsten läuft man Gefahr, dass dieser gegen Verwahrung der Kostenlast sofort anerkennt.

    Die Beifügung der Rechung zur FA ist beispielsweise nicht ausreichend, es muss der Nachweis geführt werden, dass die Lieferung auch erhalten wurde AG Köln, 125 C 286/03, ZInsO 21/2003, eines meiner Lieblingsentscheidungen, weil man damit die Gläubiger zur Weißglut treiben kann, denn Lieferscheine werden gerne mal verbaselt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also die Kostengrundentscheidung ist ein VU. Das erkennt man aber auch, wenn man sich die Gebührentatbestände in der Kostenrechnung anschaut.

    Werd dann wohl man anrufen, um zu erfahren, ob er auch noch das VU haben will; wobei in der neuerlichen Aufforderung zur Beibrung bereits auf die MAsseunzulänglichkeit hingewiesen wird. :gruebel: Vielleicht gleich stornieren.

  • Also die Kostengrundentscheidung ist ein VU. Das erkennt man aber auch, wenn man sich die Gebührentatbestände in der Kostenrechnung anschaut.

    Werd dann wohl man anrufen, um zu erfahren, ob er auch noch das VU haben will; wobei in der neuerlichen Aufforderung zur Beibrung bereits auf die MAsseunzulänglichkeit hingewiesen wird. :gruebel: Vielleicht gleich stornieren.



    Der Verwalter ist nicht verpflichtet sich die Erklärung für die FA "zusammenzubasteln", die muss man schon mitliefern, sonst s.o.;

    Auch wenn es keine Quote gibt, würde ich mit den entsprechenden Belegen darauf hinwirken, dass die Forderung festgestellt wird. Ansonsten könnte jemand (der Revisor etc.) bohren, während bei einer festgestellten Forderung bei § 208 keine Erklärungsnotstände verursacht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Anruf:

    die Kollegin hat damals zwar die KR angegeben, aber vergessen sie als Anlage beizufügen. Es reicht dem IV, wenn ich ein Fax der KR schicke.

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