Keine Vollstreckung mgl., da Gläubiger keine Info über Widerspruch erhielt.

  • Ein lnsO-Gläubiger hatte eine Deliktforderung angemeldet. Gegen diese wurde vom Schuldner Widerspruch erhoben und auch in die Tabelle eingetragen. Der InsO-Gläubiger bekam darüber jedoch keinen Tabellenauszug nach § 179 III 1 InsO übersandt, bekam also nie Kenntnis von dem Widerspruch. Letztes Jahr wurde RSB erteilt. Der Gläubiger wollte nun vollstrecken, bekam aber vom Schuldner den Einwand, dass er ja Widerspruch eingelegt hatte. Den Widerspruch konnte der Gläubiger nie verfolgen, weil er davon ja nie eine Mitteilung bekam. Jetzt will der Gläubiger wissen, wie es weitergeht. Er sieht die Schuld bei uns, also beim Gericht, da versäumt wurde, einen Tabellenauszug zu übersenden. Aber was nun?

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