Folgende Problematik stellt sich uns als Bank immer wieder, und ich hätte gerne Meinungen anderer - hier ja auch vertretener - Insolvenzgläubiger, wie sie dies behandeln bzw. wie die Rechtspfleger dies sehen.
Sehr oft bekommen wir von vorläufigen Insolvenzverwaltern die Aufforderung, unsere Forderungen anzuzeigen und weitreichende Auskünfte zu erteilen (auch: Vorlage von Darlehens- und Sicherungsverträgen, Darlegung von Salden weit in der Vergangenheit, etc.). Was hieran stört ist die Tatsache, daß dies alles Auskünfte sind, die der Schuldner gem. § 20 InsO selbst erteilen muß und auch kann: er hat die Verträge vorliegen, ebenso die Kontoauszüge. Die vorläufigen Verwalter halten sich hier aber lieber gleich an die Bank, weil diese die Auskünfte ja schneller als der Schuldner parat hat. Die durch die Auskunft entstehenden Kosten (Kopierkosten, Stundenaufwand, etc.) bekommt man allerdings nicht ersetzt. Unter anderem auch aus diesem Grund sind wir nach Meinung unseres RA im vorläufigen Verfahren zur Auskunft nicht verpflichtet, zumal wenn es sich um einen schwachen Verhalter handelt. Ein anderes Thema ist natürlich die weiterhin gewünschte gute Zusammenarbeit mit dem IV.
Wie wird dies von anderen Insolvenzgläubigern, insbesondere Banken, gehandhabt?
Folgende Überlegung nun meinerseits:
Wenn der vorläufige Verwalter den Schuldner tatsächlich nach § 20 InsO mehrfach erfolglos zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat, wie erfolgsversprechend wäre ein hierauf zu stützender Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I 5 InsO? Der Schuldner hat nicht mitgewirkt, dem Gläubiger sind Kosten entstanden, die somit die Verschuldung erhöhen, wodurch bei eventueller Masseverteilung auch andere Gläubiger benachteiligt sind.
Gibt es hierzu Erfahrungen?