Habe folgende Frage: Kann in diesem Fall eine Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten festgesetzt werden?
Hauptbevollmächtigter (HBV) reicht KFA ein mit:
1,3 VG
1,2 TG
Pauschale
Kosten des Terminsvertreters (TV)
An dem einzigen Termin hat nur der TV teilgenommen. Dem KFA war eine Abschlussrechnung - gerichtet an den HBV - mit einem Pauschalbetrag beigefügt, um die Kosten des TV nachzuweisen.
Daraufhin habe ich beanstandet , dass die Terminsgebühr abzusetzen wäre, da nicht entstanden, und die TV-Kosten nur in Höhe der fiktiven Reisekosten des HBV festzusetzen wären.
Es kam ein berichtigter KFA mit:
1,3 VG
1,2 TG
Pauschale
fiktive Reisekosten des HBV gem. Verfügung des Gerichts
Nun habe ich einen KFB erlassen ohne Terminsgebühr aber mit fiktiven Reisekosten mit der Begründung, dass die TG beim HBV nicht entstanden sei und die obsiegende Partei nicht mehr vom unterlegenen Gegner erstattet verlangen kann, als tatsächlich entstanden sei.
Nun die Beschwerde mit der Begründung, dass der HBV den TV (nicht als UBV!) beauftragt habe und der nur als Erfüllungsgehilfe (§ 5 RVG) für den HBV handelte. Sowohl die Terminsgebühr selbst aber auch der Pauschalbetrag wäre der Mandantschaft extra in Rechnung gestellt und gezahlt (Rechnung wurde in Kopie eingereicht aber auch erst nach KFB erstellt!).
Laut BGH 01.06.2006, I ZR 268/03, hat der HBV,wenn er den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, nach § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegen die eigene Partei.
Kann der HBV nun die Terminsgebühr gegenüber seinem Mandanten abrechnen ohne selbst an einem Termin teilgenommen zu haben und ist diese dann erstattungsfähig?