Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten sowie Vergütungsvereinbarung mit TV

  • Habe folgende Frage: Kann in diesem Fall eine Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten festgesetzt werden?

    Hauptbevollmächtigter (HBV) reicht KFA ein mit:
    1,3 VG
    1,2 TG
    Pauschale
    Kosten des Terminsvertreters (TV)

    An dem einzigen Termin hat nur der TV teilgenommen. Dem KFA war eine Abschlussrechnung - gerichtet an den HBV - mit einem Pauschalbetrag beigefügt, um die Kosten des TV nachzuweisen.

    Daraufhin habe ich beanstandet , dass die Terminsgebühr abzusetzen wäre, da nicht entstanden, und die TV-Kosten nur in Höhe der fiktiven Reisekosten des HBV festzusetzen wären.

    Es kam ein berichtigter KFA mit:
    1,3 VG
    1,2 TG
    Pauschale
    fiktive Reisekosten des HBV gem. Verfügung des Gerichts

    Nun habe ich einen KFB erlassen ohne Terminsgebühr aber mit fiktiven Reisekosten mit der Begründung, dass die TG beim HBV nicht entstanden sei und die obsiegende Partei nicht mehr vom unterlegenen Gegner erstattet verlangen kann, als tatsächlich entstanden sei.

    Nun die Beschwerde mit der Begründung, dass der HBV den TV (nicht als UBV!) beauftragt habe und der nur als Erfüllungsgehilfe (§ 5 RVG) für den HBV handelte. Sowohl die Terminsgebühr selbst aber auch der Pauschalbetrag wäre der Mandantschaft extra in Rechnung gestellt und gezahlt (Rechnung wurde in Kopie eingereicht aber auch erst nach KFB erstellt!).

    Laut BGH 01.06.2006, I ZR 268/03, hat der HBV,wenn er den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, nach § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegen die eigene Partei.

    Kann der HBV nun die Terminsgebühr gegenüber seinem Mandanten abrechnen ohne selbst an einem Termin teilgenommen zu haben und ist diese dann erstattungsfähig?

  • Ich verstehe jetzt gerade dein Problem nicht. Die Terminsgebühr ist doch ohnehin entstanden. Wenn zwar auch nicht in Gestalt des HB, dann doch aber in Person des TB.

    Die Vergleichsrechnung betreffend Reisekosten vs. Terminsanwalt erstreckt sich doch auf die Kosten, die zusätzlich zu den übrigen Gebühren anfielen.

    Ich hätte daher die Terminsgebühr auf jeden Fall mit festgesetzt, da sie in meinen Augen unzweifelhaft entstanden ist.

  • Aso, jetzt hab ich es verstanden.

    Also im Grunde kann der HB die Terminsgebühr nicht abrechnen, da er selber am Termin nicht teilgenommen hat.
    Da die Anmeldung der RA Kosten aber im Gesamtpaket erfoglt ist die Gebühr m.E. nach festzusetzen, da sie zumindest für den Terminsanwalt entstanden ist.

    Die Aufteilung der Kostennote nach HB und TB Männchen erfolgt im Grunde nur der Übersichtlichkeit nach, angemeldet werden aber die gesamten Gebühren des Rechtsstreites.

  • Ich hänge mich mal dran, habe nämlich einen ganz ähnlichen Fall.

    Ein VU ist ergangen, der HauptPv hat einen Untervertreter für einen Pauschbetrag (220,-) in den Termin geschickt. Nun möchte er die Kosten des UnterBV komplett und selbst eine 0,5-fache Terminsgebühr haben. Er meint, er habe den UnterBV selbst als Erfüllungsgehilfen beauftragt, dieser habe also alle Gebühren für ihn (den HauptBV) verdient.

    Ich habe dabei aber Bauchschmerzen, da der Partei ja nur 220,00 EUR Kosten für den Termin entstanden sind. Aber die TG an sich ist ja entstanden...

    Das ganze riecht in meinen Augen daher ein wenig nach Abzocke (HauptPV ist Hausanwalt einer deutschlandweit agierenden Gesellschaft, bei dir etwa auch trinity?).

  • Zur Problematik Auftrag durch HBV selbst/durch Partei und den gebührenrechtlichen Unterschieden kann ich die aktuelle JurBüro 1/2012 empfehlen, wird dort ausführlich behandelt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hm... Ich habe auch schon mitbekommen, dass es mit Terminsvertreterkosten gerade in letzter Zeit häufiger Schwierigkeiten gibt. Allerdings sehe ich das Problem teilweise überhaupt nicht.

    Angenommen der Hauptbevollmächtigte hätte den Termin wahrgenommen, dann hätte er die Terminsgebühr unstreitig verdient. Dazu wären Fahrtkosten ganz oder teilweise erstattungsfähig.

    Wenn nun der Hauptbevollmächtigte meint, einen Terminsvertreter zum Termin schicken zu müssen (beauftragt im eigenen Namen) erspart er sich m. E. genau eines: Die Reise und die Reisekosten. Und genau in diesem Rahmen dürften die Terminsvertreterkosten erstattungsfähig sein.

    Fallen also, sagen wir, Reisekosten von 100,00 € netto an, und bekommt der Terminsvertreter vom Hauptbevollmächtigten genau diesen Betrag, kann dieser ihn wiederrum von der Mandantschaft 100,00 € als Auslagenersatz fordern im Rahmen ersparter Reisekosten. Selbstverständlich kann im Rahmen der Kostenerstattung dann wiederum Ersatz vom Gegner verlangt werden.

    Wo ist das Problem? Oder habe ich einen Denkfehler?

  • Fallen also, sagen wir, Reisekosten von 100,00 € netto an, und bekommt der Terminsvertreter vom Hauptbevollmächtigten genau diesen Betrag, kann dieser ihn wiederrum von der Mandantschaft 100,00 € als Auslagenersatz fordern im Rahmen ersparter Reisekosten. Selbstverständlich kann im Rahmen der Kostenerstattung dann wiederum Ersatz vom Gegner verlangt werden.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der HBV seinem Mandanten fiktive (ersparte) Reisekosten in Rechnung stellen darf. Der HBV darf seinem Mandanten nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen in Rechnung (nicht geringer Kosten!!!) stellen, also nur die Terminsgebühr! Selbst die Pauschale, die er dem von ihm beauftragten TV zahlen muss, dürfte er m. E. nicht seinem Mandanten in Rechnung stellen. Die Pauschale des TV müsste der HBV dann selbst auslegen.

    Demzufolge wäre also nur die Terminsgebühr i. S. von § 91 ZPO erstattungsfähig, allerdings nicht die Pauschale des TV.

  • @trinity: Es ist nicht richtig, dass der HBV die Kosten des Terminsvertreters nicht seinem Mandanten in Rechnung stellen darf. Aus Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass soweit nachfolgend (also in den Nr. 7000 ff.) nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstanden Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. Und nichts anderes macht der HBV mit den Terminsvertreterkosten. Die interne Gebührenvereinbarung (Der Pauschalbetrag) ist unter Nr. 7000 ff. nicht geregelt, somit greift Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG, somit wird es dem Mandanten berechnet.

    Erstattungsfähig sind die Terminsvertreterkosten damit ebenfalls dann, wenn sie gleich oder geringer der (fiktiven) Reisekosten wären.

  • Das Problem scheint jetzt häufiger aufzutreten, ich hatte letzten Sommer einen vergleichbaren Fall.

    Knackpunkt war, wie auch bei der Threadstarterin, dass der Terminsvertreter eine feste Pauschalvergütung vom Hauptbevollmächtigten erhalten hat, die geringer war, als wenn seine gesetzliche Vergütung einschl. Terminsgebühr abgerechnet worden wäre und dass für den Hauptbevollmächtigten keine Terminsgebühr entstanden ist und dass dennoch zusätzlich zur vereinbarten Pauschalvergütung des Terminsvertreters im Kostenfestsetzungsantrag eine Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten geltend gemacht wurde.

    Nach § 91 ZPO zählt zwar die gesetzliche Vergütung zu den Kosten des Rechtsstreits. Wenn hier aber ein niedrigerer Betrag vereinbart wurde, ist das ja nur gut für die Beklagtenseite als Unterliegende des Rechtsstreits. Man könnte daher den vereinbarten Pauschalbetrag bei der Kostenfestsetzung anstelle der gesetzlichen Vergütung berücksichtigen (ich habe zu dieser Thematik nicht viel gefunden, nur Gerold/Schmidt 19. Auflage § 3a RNr. 64 (dort geht es um den Begriff „gesetzliche Vergütung“) und RNr. 66 - 67. Da geht es darum, ob die unterlegene Partei davon profitieren soll, dass ein niedrigerer Betrag als die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde. Siehe ferner Gerold/Schmidt 19. Auflage VV 3401 RVG RNr. 108. Auf Nachfrage, warum für den Hauptbevollmächtigten eine Terminsgebühr geltend gemacht wurde, wurde dann der Kostenfestsetzungsantrag dahingehend berücksichtigt, dass die gesetzliche Vergütung des Terminsvertreters statt seiner Pauschalvergütung geltend gemacht wurde.

    Ich habe dann bei der Kostenfestsetzung die Terminsgebühr abgesetzt unter dem Aspekt, dass für die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ein fester Betrag vereinbart wurde und dem Hauptbevollmächtigten die Terminsgebühr nicht entstanden ist. Für den Terminsvertreter habe ich also seine vereinbarte Pauschalvergütung berücksichtigt und für den Hauptbevollmächtigten die ihm entstandene Verfahrensgebühr nebst Pauschale VV 7002 RVG und Umsatzsteuer. Ein Rechtsmittel kam nicht.

    Ich kann der Threadstarterin nur empfehlen, ebenfalls die Terminsgebühr abzusetzen und ein eventuelles Rechtsmittel zur Entscheidung vorzulegen.

    Mehr als die Kosten, die tatsächlich entstanden sind und dem Mandanten in Rechnung gestellt wurden, muss auch die unterliegende Partei selbstverständlich nicht erstatten.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Aber die Terminsgebühr ist doch entstanden für die Wahrnehmung des Termins. Unstreitig hat ein Rechtsanwalt (in dem Fall der vom HBV im eigenen Namen bevollmächtigte TV) den Termin wahrgenommen. Wieso soll hierfür also nicht die Terminsgebühr geltend gemacht werden?
    Angenommen der HBV wäre selbst hingekutscht zum Termin, dann wären unstreitig sowohl die Terminsgebühr und je nach Fall auch die Reisekosten erstattungsfähig. Warum soll also die Partei mit der Beauftragung eines TV schlechter gestellt werden in der Kostenerstattung? Nur wegen einer internen Vereinbarung zur Einsparung der Reise? Das kann nicht im Sinne des Erfinders sein.
    Wird wohl mal wieder der BGH zu entscheiden haben...

  • Aber die Terminsgebühr ist doch entstanden für die Wahrnehmung des Termins. Unstreitig hat ein Rechtsanwalt (in dem Fall der vom HBV im eigenen Namen bevollmächtigte TV) den Termin wahrgenommen. Wieso soll hierfür also nicht die Terminsgebühr geltend gemacht werden?
    Angenommen der HBV wäre selbst hingekutscht zum Termin, dann wären unstreitig sowohl die Terminsgebühr und je nach Fall auch die Reisekosten erstattungsfähig. Warum soll also die Partei mit der Beauftragung eines TV schlechter gestellt werden in der Kostenerstattung? Nur wegen einer internen Vereinbarung zur Einsparung der Reise? Das kann nicht im Sinne des Erfinders sein.
    Wird wohl mal wieder der BGH zu entscheiden haben...

    Ich empfehle nochmal dringend den Aufsatz in der JurBüro. Wenn der HBV einen TV im eigenen Namen beauftragt, dann fallen keine Gebühren nach RVG an - und das ist dann die Krux in der Festsetzung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Nun habe ich mir mal den Enders zu Gemüte gezogen und bleibe im Wesentlichen bei meiner Auffassung:

    1. Der Terminsvertreter ist Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten und verdient für diesen die Terminsgebühr. Ergo: Terminsgebühr erstattungsfähig. Das schreibt Enders auch so.

    2. Die vereinbarte Vergütung ist dem Mandanten weiterzuberechnen. Das sehe ich ein. Was nicht ist, kann nicht erstattet verlangt werden.

    Grundsätzlich gilt also für mich weiterhin: Terminsgebühr ja, Berechnung an Mandanten ja, Kostenerstattung ja im Rahmen fiktiver ersparter Reisekosten. Falls ich einen Denkfehler habe, bitte aufklären. ;)

    Im Übrigen halte ich diese Diskussion irgend wo für Haarspalterei. Denn wie gesagt, keiner würde sich aufregen, wenn es ein Fall wäre, in dem exorbitante Terminsvertreter oder Reisekosten nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu erstatten wären. Wenn aber kostengünstig eine Vereinbarung mit einem Terminsvertreter geschlossen wird und der geringere Betrag erstattet werden soll, dann soll das Argument der ersparten fiktiven Kosten nicht mehr gelten. :gruebel:
    Und was ist denn in den Fällen, in denen der Anwalt die Reise antritt, aber die Fahrtkosten der Partei nicht oder nur teilweise berechnet? Muss man dann zukünftig damit rechnen, dass die Rechnung immer vorzulegen ist, weil ja eventuell, vielleicht Reisekosten von der Partei nicht beansprucht wurden. Das ist nicht böse gemeint, aber ich dachte, die Justiz hätte schon genug zu tun. So einen Quatsch kann man sich echt schenken, weil vollkommen unlogisch.
    Wird wohl aber wieder zum BGH marschieren und wir werden uns anschließend alle wieder "freuen".

  • So, neben dem Aufsatz im JurBüro 1/2012 habe ich mir noch weitere Aufsätze und Rechtssprechung zu Gemüte getan. so wirklich eindeutig ist das alles nicht:

    BGH 29.06.2000, I ZR 122/98
    Leitsatz:
    Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183).Der Prozessbevollmächtigte, der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet, erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozesspartei nur die Gebühren und Auslagen einesRechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden.

    RVG Kommentar Schneider/ Wolf, 3. Auflage (2006),
    VV 3401 - 3402, Rn. 44: Der Verfahrensbevollmächtigte kann in diesem Fall gem. § 5 RVG so abrechnen, als habe er selbst den Termin wahrgenommen (Siehe § 5 Rn. 25).
    § 5 Rn. 25: Der Anwalt, der sich vertreten lässt, muss die Kosten der Stellvertretung grundsätzlich aus seiner Vergütung bestreiten und kann diese Kosten nicht an seinen Mandanten weitergeben.

    BGH 01.06.2006, I ZR 268/03, Rn. 17:
    Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat der Prozessbevollmächtigte nach § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die eigene Partei.

    Enders JurBüro 1/2007, S. 1 - 5

    Kostenerstattung: Wurde mit dem Mandanten keine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass dieser ihm die Aufwendungen für den Terminsvertreter zu erstatten hat, so wird die vom HBV an den Terminsvertreter gezahlte Vergütung nicht in der Kostenfestsetzung einfließen können. Denn zu den von der unterliegenden Partei zu erstattenden Prozesskosten gehören nur die Aufwendungen der Parteien aus Anlass der Prozessführung.
    Gab es eine Vereinbarung zwischen HBV und Partei über die Terminsvertreterkosten, so hat die Partei die Kosten zu erstatten. Dann handelt es sich wieder um eine Kostenlast der Partei. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind aber nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines RA der obsiegenden Partei zu erstatten. Bei der von dem HBV an den im eigenen Namen beauftragten TV gezahlte Vergütung handelt es sich aber i. d. R. nicht um eine gesetzliche Vergütung nach dem RVG, sondern um eine vereinbarte Vergütung. Zumindest in den Fällen, in denen nach der Rechtssprechung des BGH (16.10.2002 VIII ZB 30/02, 13.09.2005 X ZB 30/04) die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu dem Prozessgericht oder alternativ die Kosten eines Terminsvertreters zu erstatten sind, wird man darüber nachdenken müssen, inwieweit die von dem HBV an den TV gezahlte Vergütung mit gegenüber der unterlegenden Partei festzusetzen ist. M. E. wird die zwischen dem HBV und dem TV vereinbarte Vergütung, soweit sie die Partei tatsächlich getragen hat, in Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten des HBV zu dem auswärtigen Gericht oder alternativ in Höhe der ersparten gesetzlichen Vergütung eines TV von der unterlegenden Partei zu erstatten sein. Dies aber nur dann, wenn nach der Rechtssprechung des BGH ein Fall gegeben ist, in welchem der Partei auch die Reisekosten eines auswärtigen HBV oder alternativ die entstandenen Kosten eines TV zu erstatten wären.

    BGH 13.07.2011, IV ZB 8/11:

    - Die gesetzlichen Gebühren nach RVG fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn der HBV im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (BGH 29.06.2000, I ZR 122/98).

    Aufsatz Enders JurBüro 1/2012, 1 - 3 Teil 1!!!

    - Beauftragt der HBV den TV im eigenen Namen, so fallen bei dem TV keine Gebühren nach dem RVG an.
    - In diesen Fällen wird der TV Erfüllungsgehilfe des HBV und verdient für den HBV die Terminsgebühr (i. d. R. die 1,2 TG der Nr. 3104 VV RVG) (Hansens, AnwBl. 2011, 760).
    - Nur wenn tatsächlich eine Vergütung nach dem RVG für den TV entstanden ist und die Partei diese als Kostenlast zu tragen hat, kann sie auch in der Kostenfestsetzung Erstattung dieser Kosten verlangen.

    --> Zur Kostenerstattung wird Enders erst im TEIL 3 was genaues sagen ... na toll


    --> sieht also so aus, als müsste ich die Terminsgebühr des HBV auch festsetzen.

  • Die erste BGH-Entscheidung ist m. E. überholt, da noch zur Zeit der BRAGO und der eingeschränkten Postulationsfähigkeit ergangen. Ansonsten wäre die TG für den HBV wohl festzusetzen.

    Ein anderer Gedanke: Was ist eigentlich mit Vor. 7 Abs. 1 S. 2 RVG? Könnte es sich bei der Beauftragung des HBV im eigenen Namen nicht um solche Aufwendungen handeln, so daß er sie letztlich seinem Mandanten in Rechnung stellen könnte, soweit diese Kosten im Rahmen der dadurch ersparten Kosten liegen? Und könnte er sie dann nicht darüber vom Gegner erstattet verlangen?

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  • Was ist eigentlich mit Vor. 7 Abs. 1 S. 2 RVG? Könnte es sich bei der Beauftragung des HBV im eigenen Namen nicht um solche Aufwendungen handeln, so daß er sie letztlich seinem Mandanten in Rechnung stellen könnte, soweit diese Kosten im Rahmen der dadurch ersparten Kosten liegen? Und könnte er sie dann nicht darüber vom Gegner erstattet verlangen?

    Das wird auch oft angeführt, aber so richtig sicher ist sich da auch keiner ...

    Leider hat der BGH zu dem Gedanken noch nichts gesagt ...

    Enders in dem Aufsatz 2007:
    Hat der HBV keine Vereinbarung mit Mandanten getroffen, hat dieser die Vergütung für den Terminsvertreter zumindest in Höhe ersparter fiktiver Reisekosten oder der gesetzlichen Vergütung eines Terminsvertreters als entstandener Aufwendungen i. S. der Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG dem HBV zu erstatten.

  • Leider hat der BGH zu dem Gedanken noch nichts gesagt ...


    Der ist auch nicht immer der Weisheit letzter Schluß. ;)

    Enders in dem Aufsatz 2007:
    Hat der HBV keine Vereinbarung mit Mandanten getroffen, hat dieser die Vergütung für den Terminsvertreter zumindest in Höhe ersparter fiktiver Reisekosten oder der gesetzlichen Vergütung eines Terminsvertreters als entstandener Aufwendungen i. S. der Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG dem HBV zu erstatten.


    Halte ich auch für nachvollziehbar und würde ich persönlich so handhaben. Solange sich diese Aufwendungen im erstattungsrechtlich unbedenklichen Rahmen halten, quasi durch diese Aufwendungen ansonsten notwendige Kosten (TG + Reisekosten des HBV) erspart wurden, sehe ich auch von der Sache her eigentlich keine Probleme.

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  • Enders in dem Aufsatz 2007:
    Hat der HBV keine Vereinbarung mit Mandanten getroffen, hat dieser die Vergütung für den Terminsvertreter zumindest in Höhe ersparter fiktiver Reisekosten oder der gesetzlichen Vergütung eines Terminsvertreters als entstandener Aufwendungen i. S. der Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG dem HBV zu erstatten.



    Das sehe ich genau so.

    Für mich persönlich ist halt immer noch die Höchstgrenze die Kosten, die angefallen wären, wenn der HBV selbst hingekutscht wäre und die Reisekosten erstattungsfähig wären. Denn dass müsste die gegnerische Partei ja tatsächlich tragen, wenn es nur den HBV geben würde. Ich verstehe daher immer noch nicht, wieso dieses Problem eigentlich so sehr aufgekeimt ist.

    Der einzelne Fall kann selbstverständlich immer anders sein und muss berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist aber m. E. Erstattungsfähigkeit sowohl der TG als auch der vereinbarten TV-Kosten gegeben.

  • Wie ist denn nun die allgemeine Meinung hier im Thread?

    Terminsgebühr absetzen?

    Fiktiv die Kosten eines Unterbevollmächtigten berechnen?

    Habe hier nämlich jetzt auch diesen Fall. Fiktive Reisekosten brauch ich nicht berücksichtigen, die liegen weit über den angefallenen.

    Anwalt beantragt insgesamt: 157,20 EUR

    Wenn ich die TG abziehe: 134,70 EUR

    Wenn ich fiktiv einen UBV berechne: 132,30 EUR

    Was ist denn nun richtig?

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