Im Verbraucherinsolvenzverfahren behauptet der IV, die Vorlage der Verzeichnisse nach §§ 151 - 153 InsO sei entbehrlich aus folgendem Grund:
"Der Schuldner wurde zu seinen Angaben in den Verezichnissen befragt, die dem Schuldenbereinigungsplanverfahren zu Grunde lagen. Insbesondere wurde das Vermögensverzeichnis erörtert. Hierbei wurden dem Schuldner die Folgen etwaiger Falschangaben, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, erläutert. Der Schuldner versicherte daraufhin, dass die von ihm gemachten Angaben vollständig und richtig seien. Die Vorlage der Verzeichnisse nach den §§ 151 - 153 InsO ist nach dem zuvor Gesagten entbehrlich."
Stimmt das? Denn lediglich bei § 151 InsO steht, dass das Gericht auf Antrag des Insolvenzverwalters gestatten kann, dass die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt.
Wenn das geht, welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?