Gilt eigentlich im Sozalrecht auch der Grundsatz, dass die Kostenfestsetzung nur auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels ergehen kann?
Im SGG habe ich einen derartigen Ausspruch noch nicht gefunden und die ZPO gilt ja hier nicht - wird mir immer gesagt.
Problem: Ich habe immer mal einen wie auch immer gearteten Vergleich: Beklagter schreibt: Wir unterbreiten folgenden Vergleichsvorschlag:
1. Der Beklagte zahlt an den Kläger....
2. Der Beklagte übernimmt 1/2 der notwendigen Kosten des Klägers.
3. Der Rechtsstreit ist damit erledigt.
Dann scheibt der Kläger: Ich nehme den Vergleichsvorschlag an.
Fertig. Was ist das nun? Kostentechnisch wird dann abgerechnet, wie bei einem Vergleich - mit Einigungsgebühr. Aber habe ich hier überhaupt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel? kann ich überhaupt einen KfB erlassen?
In § 199 SGG sind alle Vollstreckungstitel aufgeführt. Dort wird nur vom gerichtlichen Vergleich gesprochen. Das habe ich aber hier gerade nicht. Ein Anerkenntnis ist es aber auch nicht.....oder ist es vielleicht doch als solches auszulegen? Eine Kollegin (die auch erst kurz hier ist) meint, es wäre noch ein richterlicher Beschluss nötig. Wie läuft das an anderen Sozialgerichten?


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