Genehmigungserfordernis bei der Auszahlung einer geerbten Sterbegeldversicherung

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Der Ehemann und vormalige Betreuer meiner Betreuten ist verstorben. Eingesetzt wurde daraufhin ein Berufsbetreuer.
    Der verstorbene Ehemann hatte eine Sterbegeldversicherung für sich abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte nach dem Tod hatte er die Betreute bestimmt.

    Die Versicherung teilt nunmehr mit, dass die Versicherung (5000,00 €) durch den Tod des Ehemannes fällig geworden ist und verlangt zur Auszahlung des Betrages eine Genehmigung, da der Betrag über 3.000,00 € liegt und es sich nicht um einen befreiten Betreuer handelt.

    Wie seht ihr das? Muss ich die Auszahlung genehmigen und wenn ja nach welcher Vorschrift
    Fällig ist die Versicherung ja schon, d. h. einer Kündigung oder Auflösung bedarf es ja nicht mehr. Es geht lediglich darum, dass der Betrag auf das Konto meiner Betreuten gezahlt wird.

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen. in Kommentaren und auch Rechtsprechung konnte ich hierzu nichts finden.
    Lg

  • §§ 1908i I, 1813 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht von der Genehmigungsfreiheit bei der Annahme einer Leistung durch den Betreuer. Somit ist klar, dass die Annahme eine Verfügung im Sinne von § 1812 BGB ist.
    Nur: Das BGB wurde konzipiert, da hatte kein Mensch ein Konto. Dem Vormund wurde das Geld für sein Mündel in bar in die Hand gedrückt und konnte natürlich verschwinden.
    Heutzutage hat jeder ein Konto. Überweist die Versicherung das Geld auf ein Konto der Betreuten, so kommt es nicht in die Hand des Betreuers. Über eine Genehmigung der Annahme durch den Betreuer muss man da nicht diskutieren.

    Dass der Betreuer nach §§ 1813 I Satz 1 Nr. 3 BGB über das Girokonto der Betreuten, auf das das Geld fließt, verfügen kann, ist eine andere Geschichte.

  • Genehmigungspflichtig, § 1812 BGB, ist die Entgegennahme! der Zahlung, da diese zum Erlöschen der Forderung führt, egal wohin diese erfolgt, vgl. OLG Karlsruhe, 03.09.1998, 9 U 177/97.

    Dass, soweit ohne Genehm. die Auszahlung auf ein Konto des Mdl. vorgenommen wird, u.U. ein bereicherungsrechtl. Anspruch bestehen kann, ist für die Frage der Genehmigungspflicht unerheblich.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Und wenn der Zahlungspflichtige - löse dich mal vom vorliegenden Fall - die Schuldsumme dem Betroffenen selbst und in bar in die Hand drückt, benötigt der Betreuer die Genehmigung? Das kann es doch nicht sein.:eek:
    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hier anzuführen, ist im übrigen irreführend. Es wurde der Fall entschieden, in dem die Zahlung an den Vormund selber erfolgte, nicht an das Mündel.

  • Unfug, mit meinem post ist alles (meinerseits) gesagt, mag sich jeder seine Meinung bilden.

    Zum Unfug (kopiert aus http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/as195.htm:(
    Grundstz: Versicherung muss auf gerichtliche Genehmigung achten. Zum Sachverhalt: Nach dem Tod seiner Eltern wurde für einen minderjährigen Jungen ein Vormund bestellt. Seine Mutter hatte eine Kapitallebensversicherung und eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen. Unter Vorlage des Versicherungsscheins, eines Erbscheins und einer Vormundschaftsbestätigung bat der Vormund um die Auszahlung der Unfallversicherungssumme. Die Versicherung überwies daraufhin das Geld, das jedoch vom Vormund veruntreut wurde.
    Der geschädigte Sohn forderte von der Versicherung erneut die Auszahlung der Versicherungssumme. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) gab dem Mündel Recht (9 U 177/97). Wenn der Vormund Geld für sein Mündel entgegennehme, müsse das vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden - diese Schutzvorschrift zu Gunsten des Mündels solle Veruntreuung durch den Vormund erschweren.
    Da das nicht geschehen sei, schulde die Versicherung nach wie vor dem jungen Mann die Versicherungssumme: Sie müsse sich so behandeln lassen, als hätte sie nicht gezahlt. Der Fall sei auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil der Versicherungsschein sogenanntes Legitimationspapier darstelle.

    Durch Zahlung an den Inhaber eines solchen Papiers kann sich nämlich normalerweise ein Schuldner auch dann von seiner Schuld befreien, wenn der Gläubiger das Papier nicht selbst vorlegt. Dennoch hatte im vorliegenden Fall die Versicherung das Nachsehen:
    Private Unfallversicherung
    Vergleich Unfall-V.Ratgeber
    Dass es der Vormund des Erben gewesen sei, der das Papier vorgelegt habe, sei der Lebensversicherung bekannt gewesen, so das OLG. Also hätte sie ihm vor der Auszahlung die erforderliche Genehmigung abverlangen müssen, das könne man von einer Lebensversicherung erwarten.
    Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. September 1998 - 9 U 177/97

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