Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen bei Vorerbschaft?

  • Hallo,

    die Mutter und Betreuerin ist vor einem Jahr verstorben. Es gibt ein Testament in dem der Betreute zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird. Die Erbschaft wurde angenommen.

    Der aktuelle ehrenamtliche Betreuer reicht nun die Rechnungslegung ein.
    Das Vermögen des Betreuten setzt sich zusammen aus einem Taschengeldkonto im Heim mit einem Stand von ca 1000 €.
    Der Nachlass besteht aus Konten und einem Depot mit einen Gesamtwert von ca. 17.500 €.

    Der Betreuer beantragt nun die Entnahme der Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen.

    Ist das möglich? Ich habe im Kopf, dass der Vorerbe nur über die Erträge der Vorerbschaft verfügen kann, nicht jedoch über die Substanz...und das einzige Vermögen, das nicht der Vorerbschaft unterliegt, ist ja das Taschengeldkonto und das Guthaben liegt ja unter der Freigrenze.

    Und inwieweit muss ich als Betreuungsgericht die der Vorerbschaft unterliegenden Konten überprüfen?

    Danke!

  • Ich gehe davon aus, dass es der klassische Fall des Behindertentestamentes ist, dann müsste ein TV eingesetzt sein. Der Betreuer hat den TV zu kontrollieren und das Ergebnis mit in die Rechnungslegung/Bericht aufzunehmen. Grundsätzlich gehören bei einer nicht befreiten Vorerbschaft die Erträgnisse dem Vorerben. Falls das Testament etwas anderes vorsieht , muss der BT ebenfalls mitteilen, wie der TV die Bestimmungen im Testament umsetzt.

    Wenn kein TV vorhanden ist, muss der BT statt dem Vorerben die Vorerbschaft verwalten und in die Rechnungslegung einbeziehen.

    Also auf jeden Fall die Nachlassakten beiziehen.

    Ich hätte keine Bedenken, die Aufwendungspauschale aus dem Vermögen zu gewähren.

  • gemäß LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006:
    Es besteht auch dann Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestaments zu anderen Zwecken verwaltet wird.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • gemäß LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006:
    Es besteht auch dann Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestaments zu anderen Zwecken verwaltet wird.

    Tja, leider haben wir keine Ahnung, ob es überhaupt einen TV gibt, geschweige denn, ob der Betreuer keinen Zugang zum Vermögen hat. ;)

  • Sorry, kleine Sachverhaltsergänzung:

    Es gibt einen TV und der ist auch der Nacherbe und der Betreuer.
    Also alles ein und dieselbe Person...


  • Der Betreuer beantragt nun die Entnahme der Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen.

    Betreuer = TV und Nacherbe, da hätte ich wegen der Kontrolle des TV Probleme, nicht dagegen, wenn er beantragt, seine Aufwandspauschale aus dem Vermögen zu entnehmen!

  • Ja da hast Recht, das Problem hab ich jetzt auch erkannt :(.
    Aber das kann ich ja nicht ändern...
    Könnte höchstens dem Notar vorschlagen, einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen...

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