Hallo,
die Mutter und Betreuerin ist vor einem Jahr verstorben. Es gibt ein Testament in dem der Betreute zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird. Die Erbschaft wurde angenommen.
Der aktuelle ehrenamtliche Betreuer reicht nun die Rechnungslegung ein.
Das Vermögen des Betreuten setzt sich zusammen aus einem Taschengeldkonto im Heim mit einem Stand von ca 1000 €.
Der Nachlass besteht aus Konten und einem Depot mit einen Gesamtwert von ca. 17.500 €.
Der Betreuer beantragt nun die Entnahme der Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen.
Ist das möglich? Ich habe im Kopf, dass der Vorerbe nur über die Erträge der Vorerbschaft verfügen kann, nicht jedoch über die Substanz...und das einzige Vermögen, das nicht der Vorerbschaft unterliegt, ist ja das Taschengeldkonto und das Guthaben liegt ja unter der Freigrenze.
Und inwieweit muss ich als Betreuungsgericht die der Vorerbschaft unterliegenden Konten überprüfen?
Danke!