Antragsrücknahme nach rechtskräftigem Ausschl.beschl.

  • Fall:
    Ausschließungsbeschluss Grundschuldbrief wird rechtskräftig; erst nach Übersendung der Ausfertigung mit RK- Vermerk an den A'st.vertr. (Notar) teilt dieser mit, dass er den Antrag doch schon längst mit Schreiben v. 26.11.10 (das war zeitlich zwischen Aufgebot und Ausschließungsbeschluss) zurückgenommen hatte. Das Schreiben ist nicht in der Akte, nicht in der Postmappe, ist einfach nicht da. Bin natürlich sauer, dass er das nicht schon mitgeteilt hat, als er die Ausfertigung v. Ausschließungsbeschluss bekommen hatte (und es noch nicht rechtskräftig war).
    :teufel:

    Es liefen wohl parallel zwei verschiedene Aufgebotssachen, zu beiden Akten hatte er den Antrag angeblich mit zwei separaten Schreiben v. 26.11.10 zurückgenommen; in der anderen Sache ist die Antragsrücknahme (nur für das andere Verfahren) drin (ist am 29.11.10 eingegangen). Da ist die Antragsrücknahme für mein Verfahren aber nicht drin, dachte vllt ist das ja aus Versehen dort abheftet worden.

    Muss ich jetzt sagen: Pech, die Antragsrücknahme ist nicht zu den Akten gelangt und nach Rechtskraft kann er dann Antrag wegen § 22 FamFG nicht mehr zurücknehmen? Grundschuldbrief ist halt jetzt für kraftlos erklärt, obwohl er ja eigentlich weider da ist; alle Kosten zum Soll, Wgl. ?


    Wäre sehr dankbar für eure Meinung


  • Muss ich jetzt sagen: Pech, die Antragsrücknahme ist nicht zu den Akten gelangt und nach Rechtskraft kann er dann Antrag wegen § 22 FamFG nicht mehr zurücknehmen? Grundschuldbrief ist halt jetzt für kraftlos erklärt, obwohl er ja eigentlich weider da ist; alle Kosten zum Soll, Wgl. ?

    Genau so. :daumenrau
    Ist zwar etwas blöd, aber genau dafür gibt es ja schließlich Rechtsmittelfristen (und Telefone). ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!