Umschreibung § 7 UVG-einstw. AO. Unterhalt

  • Hallo zusammen,
    das Landesamt hat bei mir in einer Sache wg. Kindesunterhalt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel wg. Übergang gem. § 7 UVG beantragt. Vorgelegt wurde ein Titel zur einstweiligen Anordnung. Hier wurden Unterhaltsansprüche ab Juni 2008 tituliert.
    Ich habe jedoch gesehen, dass in der Hauptsache danach auch noch ein Urteil erging, wonach der Agner dem Kind ab Sept. 2008 Unterhalt schuldnet + rückständ. Unterhalt in Höhe von 4000 €.

    Das Landesamt will eine Umschreibung nach der Aburteilung der einstweil. AO. Ist das soweit möglich? Müsste mir hier der Hauptsache-Titel nicht auch vorgelegt werden?

    Danke

  • Ich würde unter den gegebenen Umständen dann auch nur bis August 2008 umschreiben.
    Häufig wird man aber gar keine Kenntnis davon haben, dass letztlich in der Hauptsache entschieden wurde und der eAO-Titel damit gegenstandslos wurde.

  • Hallo zusammen,
    das Landesamt hat bei mir in einer Sache wg. Kindesunterhalt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel wg. Übergang gem. § 7 UVG beantragt. Vorgelegt wurde ein Titel zur einstweiligen Anordnung. Hier wurden Unterhaltsansprüche ab Juni 2008 tituliert.
    Ich habe jedoch gesehen, dass in der Hauptsache danach auch noch ein Urteil erging, wonach der Agner dem Kind ab Sept. 2008 Unterhalt schuldnet + rückständ. Unterhalt in Höhe von 4000 €.

    Das Landesamt will eine Umschreibung nach der Aburteilung der einstweil. AO. Ist das soweit möglich? Müsste mir hier der Hauptsache-Titel nicht auch vorgelegt werden?

    Danke

    julia23 weißt du denn noch wie du es damals gelöst hast oder hatte jemand anderes schonmal so einen Fall?
    Kann ich denn eine Rechtsnachfolgeklausel bzgl eines einstweiligen Anordnungstitels erteilen, obwohl ich schon einen Titel im Hauptsacheverfahren vorliegen habe, in dem nochmal ausdrücklich steht, dass der EA-Titel damit wirkungslos ist?
    Hab jetzt so einen Fall und bin mir unsicher:confused:

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