Umschreibung Mietvertrag Genehmig. nach § 1907 BGB?

  • Hallöchen an Alle. Ich bin mir im folgende Fall unsicher, ob ein betreuungsgerichtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist und hoffe auf eure Mithilfe.
    Die Betroffene musste ausweislich eine ärztlichen Zeugnisses direkt im Anschluss an den Klinikaufenthalt in eine stationäre Einrichtung umziehen.
    Daraufhin hatte ich bei der Betreuerin nachgefragt, was im Hinblick auf das bestehende Mietverhältnis über den Wohnraum der Betroffenen veranlasst wird.

    Die Betreuerin hat mir dann mitgeteilt, dass der Ehemann der Betroffenen weiterhin in der Wohnung leben wird und beantragt die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB zur Umschreibung des Mietvertrages allein auf den Ehemann?

    Ist diese tatsächlich erforderlich?
    :confused::confused:

  • Wenn zwei Mieter einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben, können sie nur gemeinsam für die Beendigung des Vertrages sorgen.
    Eine "Umschreibung" eines Mietvertrages gibt es nicht.
    Der rechtliche Weg geht nur über einen Vertrag beider Mieter mit dem Vemieter, wonach die Beendigung des Mietvertrages der Betreuten und die Fortsetzung des Mietvertrages mit dem Ehemann als alleinigen Mieter vereinbart werden.
    Das ist nach § 1907 I BGB genehmigungspflichtig.

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