Annahme Erbverzicht, Genehmigungsvoraussetzungen?

  • Und schon wieder habe ich eine Akte, die mir Kopfzerbrechen bereitet:

    Die Betreuerin (Tochter) schließt einen Erbverzichtsvertrag für die Betroffene mit deren Ehemann (Vater der Betreuerin) zu Gunsten der Betreuerin (Tochter) ab. Eine Gegenleistung für den Verzicht wird ausdrücklich nicht vereinbart.

    Die Betroffene ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch geschäftsunfähig (letztes ärztliches Gutachten über 2 Seiten), so dass die Betreuerin für die Betroffene handeln konnte.

    Nun wird die Genehmigung nach § 2347 II BGB beantragt und ich frage mich, welche Erwägungen ich so anstellen muss. Gerne würde ich ermitteln, ob es dem Willen der Betreuten entspricht, dass ihr Ehemann sie nicht beerbt und statt dessen die Tochter Erbin sein soll. Nur gestaltet sich dies schwierig. Die Betreute selbst kann man dazu nicht sachgerecht anhören (sie liegt nur im Bett und lächelt auf Ansprache. Antworten, welcher Art auch immer, sind nicht zu erwarten; kein Kopfschütteln oder ähnliches).

    In meiner Unwissenheit habe ich zunächst eine Verfahrenspflegerin zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen bestellt in der Annahme ich müsste die Betroffene definitiv anhören. Gegen die Verfahrenspflegerbestellung wird nun Erinnerung eingelegt und bei der Begründung der Nichtabhilfe holpere ich :(
    Hat jemand eine Idee?

    Wenn ich die Bestellung wirklich aufheben muss, dann weiß ich ehrlich gesagt gerade überhaupt nicht mehr weiter ... Wie geht ihr mit so einer Situation um?
    Soll ich nach anderen nahen Freunden/Familienangehörigen fragen, die bestätigen können, dass die Betreute wollte, dass die Tochter sie direkt beerbt?
    Oder nach Schriftstücken, die den Sachverhalt bestätigen?
    Was ist, wenn nichts dergleichen vorlegt werden kann? Muss ich dann die Genehmigung zur Annahme des Erbverzichts versagen?
    Gibt es noch andere Erwägungen zur Genehmigung?

    Für Tipps bin ich dankbar.

  • Schau mal hier nach zur Diskussion, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspfleger nun anfechtbar ist oder nicht.
    Und dann musst Du Dich entscheiden, was Du machst. Ggf. eben Nichtabhilfe und Vorlage.

  • Die Tochter kann nach §§ 1908i, 1795 BGB nicht in Vertretung der Mutter mit ihrem Vater einen Vertrag schließen.

    Bevor man weitergehende Gedanken entwickelt, müsste erst mal eine Vertretungsbefugnis durch Bestellung eines Verhinderungsbetreuers hergestellt werden.

  • Die Tochter kann nach §§ 1908i, 1795 BGB nicht in Vertretung der Mutter mit ihrem Vater einen Vertrag schließen.

    Bevor man weitergehende Gedanken entwickelt, müsste erst mal eine Vertretungsbefugnis durch Bestellung eines Verhinderungsbetreuers hergestellt werden.

    Ich würde sogar soweit gehen und die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers in diesem Fall ablehen, da ein unentgeltlicher Verzicht nicht genehmigungsfähig ist.

  • Die Tochter kann nach §§ 1908i, 1795 BGB nicht in Vertretung der Mutter mit ihrem Vater einen Vertrag schließen.

    Bevor man weitergehende Gedanken entwickelt, müsste erst mal eine Vertretungsbefugnis durch Bestellung eines Verhinderungsbetreuers hergestellt werden.

    Über diesen Punkt bin ich schon hinaus. Der Richter hatte zunächst eine Ergänzungsbetreuerin wegen § 1795 BGB bestellt. Den Beschluss hat der dann wieder aufgehoben, weil er zumindest ein rechtlich neutrales Geschäft annimmt und er die Betreuerin nun doch für vertretungsberechtigt hält. Daran knüpfe ich nun an...

  • Schau mal hier nach zur Diskussion, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspfleger nun anfechtbar ist oder nicht.
    Und dann musst Du Dich entscheiden, was Du machst. Ggf. eben Nichtabhilfe und Vorlage.

    Ogott ein 16 Seiten Thread ... das schaffe ich vor dem Feierabend nicht mehr. Danke für den Hinweis, aber dem kann ich erst am Montag nachgehen :oops:

  • Schau mal hier nach zur Diskussion, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspfleger nun anfechtbar ist oder nicht.
    Und dann musst Du Dich entscheiden, was Du machst. Ggf. eben Nichtabhilfe und Vorlage.

    Ogott ein 16 Seiten Thread ... das schaffe ich vor dem Feierabend nicht mehr. Danke für den Hinweis, aber dem kann ich erst am Montag nachgehen :oops:

    Das sind keine 16 Seiten, das sind 16 Posts!

    Schau Dir im Übrigen mal an, was Gänseblümchen und usche gepostet haben!

  • Das sind keine 16 Seiten, das sind 16 Posts!

    Schau Dir im Übrigen mal an, was Gänseblümchen und usche gepostet haben!


    oh entschuldige Grisu... Es ist wohl wirklich schon Zeit für den Feierabend. Kann Posts schon nicht mehr von Seiten unterscheiden :oops:.

    PS: Uschi + Gänseblümchen helfen mir nicht weiter (siehe Antwort #5)

  • Die Tochter kann nach §§ 1908i, 1795 BGB nicht in Vertretung der Mutter mit ihrem Vater einen Vertrag schließen.

    Bevor man weitergehende Gedanken entwickelt, müsste erst mal eine Vertretungsbefugnis durch Bestellung eines Verhinderungsbetreuers hergestellt werden.

    Ich würde sogar soweit gehen und die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers in diesem Fall ablehen, da ein unentgeltlicher Verzicht nicht genehmigungsfähig ist.

    Hier verzichtet nicht die Betreute, sondern deren Ehemann. Die (vertretene) Betreute handelt als Erblasserin.

  • So nun bin ich aus dem WE zurück und hoffentlich wieder aufnahmefähig ;)

    Die 16 Posts aus dem Link sind durchgestöbert und ich werde die Sache als Rechtspflegererinnerung dem Richter vorlegen.

    Ein Entgelt für den Verzicht kann ich m.E. nicht verlangen, weil die Betroffene als Erblasserin den Erbverzicht "nur" annehmen soll. Sie verliert also nicht ihre eigene Erbenstellung, sondern den Ehemann als potenziellen (Mit)Erben, so dass die Tochter (Betreuerin) begünstigt ist.

    Bleibt immer noch meine Anfangsfrage offen: Unten welchen Gesichtspunkten kann ich den Verzicht genehmigen bzw. die Genehmigung versagen?

  • Wenn der Verzichtende ohne Abfindung verzichten will, hätte ich damit aus Sicht des Erblassers kein Problem.

    Gleichwohl bestehen hier zwei Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Wirksamkeit des Verzichts. Er kann nur wirksam sein, wenn der Erblasser tatsächlich geschäftsunfähig ist (aus diesem Grund wird auch durchweg empfohlen, dass der Erblasser vorsorglich selbst mitwirkt) und wenn kein Vertretungsausschluss besteht. In letztgenanner Hinsicht halte ich die Verfahrensweise des Richters für gefährlich, weil niemand sagen kann, wie die Vertretungsfrage später beurteilt werden wird.

  • Wenn der Verzichtende ohne Abfindung verzichten will, hätte ich damit aus Sicht des Erblassers kein Problem.

    Gleichwohl bestehen hier zwei Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Wirksamkeit des Verzichts. Er kann nur wirksam sein, wenn der Erblasser tatsächlich geschäftsunfähig ist (aus diesem Grund wird auch durchweg empfohlen, dass der Erblasser vorsorglich selbst mitwirkt) und wenn kein Vertretungsausschluss besteht. In letztgenanner Hinsicht halte ich die Verfahrensweise des Richters für gefährlich, weil niemand sagen kann, wie die Vertretungsfrage später beurteilt werden wird.

    Ja ich auch, aber so hat er nunmal entschieden und nun stehe ich da mit meiner Prüfung der Genehmigung :(

  • Du bist im Genehmigungsverfahren nicht an die Rechtsauffassung des Richters gebunden. Bei der Frage, ob der Betreuer überhaupt handeln kann, handelt es sich vielmehr um eine Vorfrage, sodass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Verzichts überhaupt nicht stellt, wenn man diese Vorfrage verneint.

    Von einem "rechtlich neutralen" Rechtsgeschäft kann im Übrigen keine Rede sein, weil sich die Pflichtteilsquote der Tochter durch den Verzicht erhöht (§ 2310 S. 2 BGB). Und ob sie Erbin wird, stellt sich erst beim Tod des Erblassers heraus.

  • Ok.
    Wenn ich mich querstelle und der Richter dann doch noch den Ergänzungsbetreuer bestellt, weil die Tochter rechtlich verhindert ist, bekomme ich die Sache ja irgendwann wieder für die Genehmigung des Erbverzichts und bin immer noch nicht weiter.

    Welche Prüfungskriterien legt ihr dann für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung an?

  • * Update *

    Ich habe der Rechtspflegererinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
    Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen und begründet, dass ich ermessensfehlerfrei von der grundsätzlichen Anhörungspflicht ausgegangen bin und die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr anhörungsfähig ist :)

    Soweit so gut. Nun warte ich die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin ab und melde mich dann wieder.

    Einen schönen Tag für alle Forianer
    Euer Praios

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!