Es besteht seit 2007 ein Erbbaurecht an diversen Industrieflächen. Im Grundstücksgrundbuch ist das ErbbauR in Abt. II mit dem Endtermin 31.12.2105 eingetragen aber im Erbbau-GB fehlt die Angabe des Endtermins komplett. Es ist lediglich ausdrücklich eingetragen, dass ein Vorrecht auf Erneuerung nach Fristablauf besteht. Ansonsten ist natürlich auf die Bewilligung Bezug genommen.
Das ErbbauR wurde inzwischen mehrfach geteilt. In den Blättern der Teilerbbaurechte ist der Endtermin jeweils eingetragen.
Bestehen Bedenken gegen das Nachtragen des Endtermins im BV des Erbbaugrundbuchs?
Hat jemand einen Fassungsvorschlag?!