Kontrollbetreuung

  • Hallo,

    die Betroffene hat ihrer Tochter 2010 eine Generalvollmacht erteilt. Am gleichen Tag wurde der Grundbesitz der Betroffenen auf die Bevollmächtigte übertragen.

    Laut Auskunft der weiteren Verwandten, wurden unter Ausnutzung der Vollmacht ein hoher Geldbetrag auf die Bevollmächtigte übertragen.

    Die Betreuungsstelle teilt mit, dass die Betroffene dement ist und damit nicht in der Lage die Bevollmächtigte zu kontrollieren. Eine Kontrollbetreuung soll eingerichtet werden.

    Würdet ihr zunächst ein Gutachten zur Frage der Wirksamkeit der Erteilung der Generalvollmacht aus dem Jahr 2010 erstellen lassen?

  • Die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht kann nicht vom Betreuungsgericht geprüft werden. Sie ist vom Prozessgericht zu prüfen, dieses kann ein Gutachten einholen.

    Bestehen Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmacht, kann natürlich § 1896 III BGB nicht helfen, dann müsste eine Betreuung nach § 1896 I BGB eingerichtet werden, damit jemand die Nichtigkeit der Vollmacht geltend machen kann.
    Wenn du den Ansatz verfolgst, dass die Einrichtung einer Betreuung im Sinne von § 1896 III BGB nicht in Frage kommt, weil eine solche eine wirksame Vollmacht voraussetzt, musst du a) genügend Anhaltspunkte haben und b) die Sache dem Richter vorlegen.

  • Nach § 281 Abs. 1 Nr. 2 benötige ich ja auf jeden Fall ein ärztliches Zeugnis, um beurteilen zu können, ob die Betroffene in der Lage ist, die Vollmacht selbst zu widerrufen. Muss ich die Bevollmächtigte über die Anforderung des Zeugnisses informieren?

  • Für die Kontrollbetreuung benötige ich doch aber auf jeden Fall eine Bescheinigung eines Psychiaters, aus der hervor geht, ob die Betreute die Vollmacht selbst widerrufen kann. Welche Hintergrund hat § 281 Abs. 1 Ziff. 2 sonst noch?

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