OLG Stuttgart, BWNotZ 2012, 50:
a) Die Fiktion der Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post setzt die Feststellung des Datums der Aufgabe der an die Beteiligten gerichteten Schriftstücke zur Post voraus.
b) Der Bekanntgabeempfänger muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Schriftstück durch Aufgabe zur Post bekanntgemacht wird.
c) Das Fehlen eines - erkennbaren - Bekanntgabewillens kann nicht durch die Feststellung des tatsächlichen Zugangs des Schriftstücks beim Empfänger geheilt werden.
Frage:
Wie formuiert Ihr den Hinweis, dass das Schriftstück durch Aufgabe zur Post bekanntgemacht wird ? Gibt es hierzu Formulare ?