Die Bank könnte sich einfach weiter bedienen lassen und dann RSB-Versagung wegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 stellen!
Erst mal gehen wir ins InsVerfahren, wo § 295 noch nicht anwendbar ist und eine Befriedigung der Bank durch den Schuldner an § 81 scheitern dürfte. Bis zur WVP dürften es dann alle gemerkt haben.
Ich vermute aber ohnehin, dass im Fall nicht der Schuldner die Bank weiter bedient, sondern der andere hälftige Miteigentümer und der darf das.