InsoVerfahren sinnvoll ?

  • Die Bank könnte sich einfach weiter bedienen lassen und dann RSB-Versagung wegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 stellen!:teufel:



    Erst mal gehen wir ins InsVerfahren, wo § 295 noch nicht anwendbar ist und eine Befriedigung der Bank durch den Schuldner an § 81 scheitern dürfte. Bis zur WVP dürften es dann alle gemerkt haben.

    Ich vermute aber ohnehin, dass im Fall nicht der Schuldner die Bank weiter bedient, sondern der andere hälftige Miteigentümer und der darf das.

  • Hallo Chick,

    war mehr etwas "ketzerisch" gemeint, weil beim Ausgangsposting es so klang, wie Gläubiger, die bedient werden, haben ja mit der Sache nichts zu tun oder sprich: § 1 InsO wurde nicht gelesen.:cool:


  • Im Fall war von Steuerhinterziehung die Rede, also einer Steuerstraftat. Warum hier etwas anderes gelten soll als bei § 266a StGB leuchtet mir nicht ein.



    Weil § 266a die die Vorenthaltung von AN-Beiträgen saktioniert, hier es jedoch um die Nichtabführung eigenen Steuern geht. Die damit einhergehende Pönale fällt natürlich in der Regelkreis des § 302, die Hauptforderung dagegen nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Irgendwas stimmt hier nicht.
    Wurde der Schuldner bei dem Fremdantrag ordnungsgemäß druch das Gericht belehrt, er könne einen Eigenantrag stellen, um RSB zu erhalten?

    Sollte dies der Fall sein und der Schuldner nahm diese Möglichkeit nicht war, dann ist ein weiteres Verfahren mit Antrag RSB präkludiert.
    Vorischt, Falle.

  • Sollte dies der Fall sein und der Schuldner nahm diese Möglichkeit nicht war, dann ist ein weiteres Verfahren mit Antrag RSB präkludiert.
    Vorischt, Falle.



    Vielleicht steh ich auf der Leitung, aber: Woraus ergibt sich das? Ich kenne nur die BGH-Entscheidung, dass der Schuldner kein zweites Verfahren kriegt, wenn die Gläubiger identisch sind. Mit (nur) einem neuen Gläubiger dürfte das Problem aber nicht mehr bestehen.

  • Richtig, auf jeden Fall in Verbindung mit Zweitverfahren.

    Ich habe in meiner Fundstellensammlung noch BGH, B.v. 17.02.2005 IX ZB 176/03, allerdings mit einer unglücklichen (eigenverbrochenen) Kurzbeschreibung. Ich denke, der passt nicht. Dürfte sich aber durch BGH B.v. 01.12.05 IX ZB 186/05 eindeutig geregelt haben, wie der hier vorliegende Fall: Abweisung mangels Masse führt nicht zur Unzulässigkeit des folgenden Eigenantragsverfahrens.

    Aber sich einfach zum Zwecke des erneuten Verfahrens einen weiteren Gläubgier zuzulegen, ist das nicht ein Betrug? Ich gehe eine Verpflichtung ein mit dem Vorsatz diese nicht zu bezahlen um einen weiteren Gläubiger zu erhalten.

    Bessere Lösung wäre ja wohl andersrum: ich bezahle einen Gläubiger und stelle dann neuen Antrag.

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