Pflichtteílsanspruch

  • :gruebel: Irgendwie scheint mir die Sonne aufs Gemüt..

    Folgender Fall:

    Berliner Testament, Ehegatten beide tot.

    Schlusserben meine Betreute und ihre Schwester.
    Meine Betreute aber nur Vorerbin ( NE = Schwester)
    Die Schwester ist auch noch Betreuerin.
    Ergänzungsbetreuer wegen Nachlassabwicklung vorhanden.

    Nun will der EB aufgrund Aufforderung des LWL den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden gegen die Schwester geltend machen..:confused:

    Aber die Schwesetr hat doch auch einen Pflichtteilsanspruch...rechnet sich das nicht gegenseitig auf ??? Häää???

    Auch ist die Schwester noch Testamentvollstreckerin..
    :(

  • Zur Beantwortung fehlen noch weitere Angaben. Es kommt aber darauf an, ob die Betreute noch ausschlagen kann, die Frist läuft, spätestens seit der EBT Kenntnis von der Verfügung vTw hat, als (Vor-)erbin steht ihr kein PT zu! Die Geltendmachung des PT ist höchstpersönlich, selbst wenn noch möglich, darf der LWL dies nicht verlangen. Es ist allein Sache des EBT, zu prüfen, was für die Betreute vorteilhaft ist!

  • Wann ist der erste Erbfall eingetreten?
    Wer ist Erbe des erstverstorbenen Ehegatten?
    Überlebender Ehegatte als Mitvollerbe + Tochter 1 als Mitvollerbin + Tochter 2 (= Betreute) als Miterbin und nicht befreite Vorerbin sowie beschwert mit TV? Welche Erbquoten?

    Wann ist der zweite Erbfall eingetreten?
    Seit wann ist der Ergänzungsbetreuer bestellt?
    Schlusserben sind die beiden Kinder: Tochter 1 als Vollerbin und Tochter 2 (= Betreute) als nicht befreite Vorerbin sowie beschwert mit TV. Verwendung der Erträge des Vorerbenerbteils nach freiem Ermessen der TV'in?
    Welche Erbquoten?

    Ohne Erbausschlagung kein Pflichtteil (§ 2306 BGB). Das Ausschlagungsrecht kann nicht vom Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Dieser kann also nichts unternehmen, wenn die Vorerbschaft nicht ausgeschlagen wird: Kein Zugriff auf das Vorerbenvermögen aufgrund der üblichen Regularien eines sog. Behindertentestaments.

    Überlegung des Ergänzungsbetreuers:
    a) Erbquote höher als Pflichtteilsquote;
    b) Annahme der Erbschaft günstiger, da Sozialhilfeträger weiter bezahlen muss und der Betreuten ohne die Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Zugriffs trotzdem die Erträge der Vorerbschaft zugute kommen.
    c) Ausschlagung + Pflichtteil ungünstig, weil Pflichtteil dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegt und außerdem als Eigenvermögen für Heimkosten aufgewendet werden muss.
    Ergibt: Keinerlei Grund für eine Erbausschlagung, so nicht ohnehin bereits verfristet.

  • Kurze ZusammenfassungTestament : Ehegatten gegenseitig als Erbe , die kinder als Schlusserben eingesetzt.( Kinder = meine Betreuerin und meine Betreute)Mutter 2011 verstorben. Vater = Alleinerbe..Vater einen Monat später verstorben, hatte neu testiert:a) Kinder zu gleichen Teilen Erbeb) Betreute aber nur Vorerbin und Betreuerin Nacherbinc) Betreuerin = Test. vollstreckerinDie Betreuerin wollte jetzt den Pflichtteilsanspruch ( aufgrund Drängen des LWL) gegen die Miterbin nach dem Tode der Mutter geltend machen !!!Aber der Pflichtteil ist doch im jetzigen Erbe aufgegangen !

  • Ja und?

    Jeder Erbfall ist -auch pflichtteilsrechtlich- gesondert zu beurteilen.

    Konnte der überlebende Ehegatte überhaupt wirksam neu testieren (Testiervorbehalt)?

    Enthält das gemeinschaftliche Testament eine Pflichtteilsklausel?

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