Nachlassverwaltung/Vorschuss/Antrag

  • Die Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen für ihre Anordnung nachträglich wegfallen, also auch, wenn der Erbe, der die Anordnung beantragt hatte, nach erfolgter Anordnung ausschlägt (KG RJA 7, 102; Palandt/Edenhofer § 1988 Rn.2).

    Die Nachlassverwaltung endet bei dieser Fallgestaltung erst mir ihrer förmlichen Aufhebung. Nach wohl überwiegender Ansicht kann das Nachlassgericht um die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Vermerks ersuchen (Palandt/Edenhofer § 1983 Rn.2; Demharter § 38 Rn.12).

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (7. Januar 2010 um 11:40) aus folgendem Grund: Ergänzung

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