In einer Sache hat der SV innerhalb der bestimmten Frist kein Gutachten erstellt; Ordnungsgelder wurden bereits vollstreckt. Nun rückt er mit der Akte nicht heraus.
Der Richter hat nun einen Beschluss nach §407 a Abs. IV ZPO erlassen wonach der SV die Akte herausgeben soll.
Nach Ansicht des Richters ist der Rechtspfleger für die Vollstreckung der Aktenherausgabe zuständig. Hatte soetwas noch nie. Geht die Vollstreckung gem. §1 Abs. 1 Nr.2b JBeitrO ? Schicke ich also einen GVZ los?
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