Anrechnung 15a bei Erledigungserklärung und Beschluss nach 91a ZPO

  • @ Doppelte Halbtagskraft:

    Nein, das ganze Theater und die Entwicklung der Anrechnung der Geschäftsgebühr hab ich nicht mitbekommen. Zu der Zeit war ich noch im Grundbuchamt (da gabs andere Probleme, ich sag nur GbR) und in Elternzeit. Jetzt mach ich das ganze schon 1 Jahr und hab, wie schon geschrieben, eigentlich gedacht, die Problematik und deren Lösung verstanden zu haben. Aber wenn dann ein RA kommt, der es anscheinend noch weniger versteht als ich oder eine veraltete Meinung vertritt, dann zweifel ich erst mal doch wieder an mir.

    Danke mal wieder für eure Hilfe!

  • So, hab jetzt den KFB erlassen - ohne Anrechnung bei der Klagepartei und mit Anrechnung bei der Beklagtenpartei (weil ausdrücklich beantragt). Bin mal gespannt, ob Erinnerung eingelegt wird.

  • Ich musste mich auch einmal mit der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auseinandersetzen und mir sagen lassen, wenn nicht ausgeurteilt bzw. gezahlt, keine Anrechnung.

    An unserem letzten Rechtsfachwirtetag haben wir uns dann mit diesem Problem noch einmal ausführlich beschäftigt. Seit dem mache ich in der Klage nur die Hälfte der Geschäftsgebühr geltend, dadurch brauche ich diese in einem Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigen, egal ob ausgeurteilt, gezahlt oder nicht.

  • Ich musste mich auch einmal mit der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auseinandersetzen und mir sagen lassen, wenn nicht ausgeurteilt bzw. gezahlt, keine Anrechnung.

    An unserem letzten Rechtsfachwirtetag haben wir uns dann mit diesem Problem noch einmal ausführlich beschäftigt. Seit dem mache ich in der Klage nur die Hälfte der Geschäftsgebühr geltend, dadurch brauche ich diese in einem Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigen, egal ob ausgeurteilt, gezahlt oder nicht.

    Undifferenziert ist die vorstehende Verfahrensweise nicht unproblematisch und zwar nicht nur wegen evtl. Zinsverluste für den Mandanten sondern auch dann, wenn die GG den 1,5-fachen Gebührensatz übersteigt.;)

  • Ich musste mich auch einmal mit der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auseinandersetzen und mir sagen lassen, wenn nicht ausgeurteilt bzw. gezahlt, keine Anrechnung. An unserem letzten Rechtsfachwirtetag haben wir uns dann mit diesem Problem noch einmal ausführlich beschäftigt. Seit dem mache ich in der Klage nur die Hälfte der Geschäftsgebühr geltend, dadurch brauche ich diese in einem Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigen, egal ob ausgeurteilt, gezahlt oder nicht.

    Undifferenziert ist die vorstehende Verfahrensweise nicht unproblematisch und zwar nicht nur wegen evtl. Zinsverluste für den Mandanten sondern auch dann, wenn die GG den 1,5-fachen Gebührensatz übersteigt.;)

    Nun lass sie doch machen und gieß hier kein Öl ins Feuer... ;)

    Recht hast du ja trotzdem.

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