Terminsgebühr bei Hauptbevollm. und Unterbevollm. sowie Kostennote des UB

  • Guten Morgen!

    Ich habe noch eine Frage (ich bearbeite erst seit kurzem Zivilkosten ...):

    Im Termin erschien für den HB ein UB.
    Im KfA beantragt der HB eine Terminsgebühr. Daraufhin habe ich um EinR der Kostennote des UB zwecks Glaubhaftmachung gebeten.
    In der Stellungnahme des HB teilt dieser mit, dass die Termingsgeb. zu berücksichtigen sei. Der Termin wurde zwar durch den UB wahrgenommen, aber die Terminsgebühr ist für den Kl. entstanden. Im Übrigen seien hierdurch keine Mehrkosten entstanden, sondern nur die Kosten, die auch entstanden wären, wenn der HB den Termin wahrgenommen hätte.

    Da immer nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden, kann ich dem HB keine Terminsgebühr geben und brauche doch die Kostennote des UB, auch um evtl. Vergütungsvereinbarungen auszuschließen, oder???

    Viell. hat das alles zur Folge, dass der HB einen berichtigten KfA einreicht, der höher ausfällt als der ursprüngliche, aber dafür korrekt ist. Das muss ich in Kauf nehmen, oder???

    Was meint Ihr?

  • Es kommt darauf an. :)

    Wenn Du jetzt die Kostennote des UB bekommen würdest, würdest Du auch die 0,65 Verfahrensgebühr, Auslagen und Mehrwertsteuer darauf wiederfinden.
    Der HB kann dann nur 1,3 Verfahrensgebühr, Auslagen und Mehrwertsteuer abrechnen.

    Dann kommt es darauf an, ob die Kosten eines UB überhaupt berücksichtigt werden könnten (Sitz der Partei, Sitz des HB, Sitz des UB, Berücksichtigungsfähigkeit Fahrtkosten usw.).

    Mindestens (und meist auch maximal) können
    1,3 Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    Auslagen
    MWSt.
    geltend gemacht werden.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • M. E. hat der RA recht, daß eine Kostenrechnung des UBV nicht benötigt wird, wenn lediglich die TG geltend gemacht wird. § 5 RVG regelt das doch. Was die RAe im Innenverhältnis ausmachen, spielt ja keine Rolle.

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  • Habt Dank für die schnellen Antworten.

    Nur noch für mich zum Verständnis: Was wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und diese u. U. geringer ist als die gesetzlichen Gebühren oder wenn der UB nicht in der Lage ist, seine Vergütung korrekt zu benennen und der Betrag dadurch auch geringer ist als die Terminsgebühr. Oder ist das lebensfremd?!

  • Zitat

    Was wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und diese u. U. geringer ist als die gesetzlichen Gebühren oder wenn der UB nicht in der Lage ist, seine Vergütung korrekt zu benennen und der Betrag dadurch auch geringer ist als die Terminsgebühr. Oder ist das lebensfremd?!

    Wenn der RA nicht richtig rechnen kann - selbst schuld.
    Was HB und UB untereinander abkaspern, kratzt mich nicht. Für lau wird der UB nicht unterwegs sein.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Nur noch für mich zum Verständnis: Was wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und diese u. U. geringer ist als die gesetzlichen Gebühren oder wenn der UB nicht in der Lage ist, seine Vergütung korrekt zu benennen und der Betrag dadurch auch geringer ist als die Terminsgebühr. Oder ist das lebensfremd?!


    Wie schon Sonea schreibt ;), spielt es für die Erstattungsfähigkeit auch der TG keine Rolle, was die RAe untereinander ausgemacht haben. Entscheidend ist, daß ein RA als UBV für den HBV aufgetreten ist und nach § 5 RVG für den HBV daher eine TG angefallen ist, die er von seinem (obsiegenden) Mandanten fordern kann und die der Gegner daher auch zu erstatten hat.

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  • Nur noch für mich zum Verständnis: Was wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und diese u. U. geringer ist als die gesetzlichen Gebühren oder wenn der UB nicht in der Lage ist, seine Vergütung korrekt zu benennen und der Betrag dadurch auch geringer ist als die Terminsgebühr. Oder ist das lebensfremd?!


    Wie schon Sonea schreibt ;), spielt es für die Erstattungsfähigkeit auch der TG keine Rolle, was die RAe untereinander ausgemacht haben. Entscheidend ist, daß ein RA als UBV für den HBV aufgetreten ist und nach § 5 RVG für den HBV daher eine TG angefallen ist, die er von seinem (obsiegenden) Mandanten fordern kann und die der Gegner daher auch zu erstatten hat.

    Eine Ausnahme hiervon wäre aus meiner Sicht bei einem sich selbst vertretenden Anwalt gegeben. Beauftragt dieser einen anderen Anwalt mit seiner Terminsvertretung und vereinbart mit diesem z.B. eine Teilung der Terminsgebühr, dann kann er m.E. nur das erstattet verlangen, was er selbst verdient hat zzgl. dessen, was er an den Terminsvertreter zu zahlen verpflichtet ist.

  • Nur noch für mich zum Verständnis: Was wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und diese u. U. geringer ist als die gesetzlichen Gebühren oder wenn der UB nicht in der Lage ist, seine Vergütung korrekt zu benennen und der Betrag dadurch auch geringer ist als die Terminsgebühr. Oder ist das lebensfremd?!


    Wie schon Sonea schreibt ;), spielt es für die Erstattungsfähigkeit auch der TG keine Rolle, was die RAe untereinander ausgemacht haben. Entscheidend ist, daß ein RA als UBV für den HBV aufgetreten ist und nach § 5 RVG für den HBV daher eine TG angefallen ist, die er von seinem (obsiegenden) Mandanten fordern kann und die der Gegner daher auch zu erstatten hat.

    Eine Ausnahme hiervon wäre aus meiner Sicht bei einem sich selbst vertretenden Anwalt gegeben. Beauftragt dieser einen anderen Anwalt mit seiner Terminsvertretung und vereinbart mit diesem z.B. eine Teilung der Terminsgebühr, dann kann er m.E. nur das erstattet verlangen, was er selbst verdient hat zzgl. dessen, was er an den Terminsvertreter zu zahlen verpflichtet ist.


    Kommt das im Ergebnis bei Deiner Begründung nicht dann sowie wieder zu einer 1,2 TG? Im übrigen, was ist mit § 91 II 3 ZPO? Dem ist es doch vollkommen egal, ob der RA sich selbst vertritt?

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  • Nur noch für mich zum Verständnis: Was wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und diese u. U. geringer ist als die gesetzlichen Gebühren oder wenn der UB nicht in der Lage ist, seine Vergütung korrekt zu benennen und der Betrag dadurch auch geringer ist als die Terminsgebühr. Oder ist das lebensfremd?!


    Wie schon Sonea schreibt ;), spielt es für die Erstattungsfähigkeit auch der TG keine Rolle, was die RAe untereinander ausgemacht haben. Entscheidend ist, daß ein RA als UBV für den HBV aufgetreten ist und nach § 5 RVG für den HBV daher eine TG angefallen ist, die er von seinem (obsiegenden) Mandanten fordern kann und die der Gegner daher auch zu erstatten hat.

    Eine Ausnahme hiervon wäre aus meiner Sicht bei einem sich selbst vertretenden Anwalt gegeben. Beauftragt dieser einen anderen Anwalt mit seiner Terminsvertretung und vereinbart mit diesem z.B. eine Teilung der Terminsgebühr, dann kann er m.E. nur das erstattet verlangen, was er selbst verdient hat zzgl. dessen, was er an den Terminsvertreter zu zahlen verpflichtet ist.


    Kommt das im Ergebnis bei Deiner Begründung nicht dann sowie wieder zu einer 1,2 TG? Im übrigen, was ist mit § 91 II 3 ZPO? Dem ist es doch vollkommen egal, ob der RA sich selbst vertritt?

    M.E. nein. In meinem (konkreten Fall) hat der sich selbst vertretende RA die 1,3 VG verdient und mit dem von ihm bevollmächtigten Terminsvertreter vereinbart, dass diesem nur ein Teil der Gebühren zusteht. Die Vereinbarung wurde so vorgelegt und führte zu einer Absetzung.

  • Nur noch für mich zum Verständnis: Was wäre, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und diese u. U. geringer ist als die gesetzlichen Gebühren oder wenn der UB nicht in der Lage ist, seine Vergütung korrekt zu benennen und der Betrag dadurch auch geringer ist als die Terminsgebühr. Oder ist das lebensfremd?!


    Wie schon Sonea schreibt ;), spielt es für die Erstattungsfähigkeit auch der TG keine Rolle, was die RAe untereinander ausgemacht haben. Entscheidend ist, daß ein RA als UBV für den HBV aufgetreten ist und nach § 5 RVG für den HBV daher eine TG angefallen ist, die er von seinem (obsiegenden) Mandanten fordern kann und die der Gegner daher auch zu erstatten hat.

    Eine Ausnahme hiervon wäre aus meiner Sicht bei einem sich selbst vertretenden Anwalt gegeben. Beauftragt dieser einen anderen Anwalt mit seiner Terminsvertretung und vereinbart mit diesem z.B. eine Teilung der Terminsgebühr, dann kann er m.E. nur das erstattet verlangen, was er selbst verdient hat zzgl. dessen, was er an den Terminsvertreter zu zahlen verpflichtet ist.


    Kommt das im Ergebnis bei Deiner Begründung nicht dann sowie wieder zu einer 1,2 TG? Im übrigen, was ist mit § 91 II 3 ZPO? Dem ist es doch vollkommen egal, ob der RA sich selbst vertritt?

    M.E. nein. In meinem (konkreten Fall) hat der sich selbst vertretende RA die 1,3 VG verdient und mit dem von ihm bevollmächtigten Terminsvertreter vereinbart, dass diesem nur ein Teil der Gebühren zusteht. Die Vereinbarung wurde so vorgelegt und führte zu einer Absetzung.


    Aber der RA hatte doch gem. § 5 RVG damit (Beauftragung eines RA für die Terminsteilnahme für ihn als sich sich vertretender RA) selbst eine 1,2 TG durch § 5 RVG verdient? Ich verstehe den Gedankengang nicht...

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  • Sorry, das liegt wohl an den Begrifflichkeiten Unterbevollmächtigter und Terminsvertreter, die in den Beiträgen nicht immer sauber voneinander getrennt werden. Der Anwalt hatte einem Anwalt Untervollmacht erteilt und eine Gebührenteilung vereinbart.

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