Hallo zusammen!
Sachverhalt:
Klage auf Räumung + vorgerichtl. Anwaltskosten
Streitwert wird auf bis zu 2500,- EUR festgesetzt
In der mündlichen Verhandlung stellt der Kl.-Vertr. den Antrag aus der Klageschrift auszusprechen durch VU. Richter weist darauf hin, dass die vorgerichtlichen RA-Kosten wohl nicht zu erstatten sein dürften. Der Kl.-Vertr. erklärt, dass diesbezüglich durch Urteil entschieden werden möge.
Es ergeht ein Teilversäumnis- + Schlussurteil. Der Bekl. wird zur Räumung verurteilt. Die Klage hinsichtl. der vorgerichtlichen RA-Kosten wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Bekl.
Der Kl.-Vertr. beantragt nun eine 1,2 TermG nach Streitwert von bis zu 2500,- EUR. Er begründet dies mit den Erörterungen zu den vorgerichtlichen Kosten.
M. E. müssten doch hier folgende Gebühren entstanden sein:
0,5 TermG nach bis zu 2500,- EUR für Räumungsanspruch
1,2 TermG nach bis zu 600,- EUR für die vorgerichtlichen RA-Kosten
=> § 15 III RVG ist zu beachten!
Ist hier jemand anderer Auffassung?