oh, das Thema haben wir lange diskutiert.... Kurz vor Veröffentlichung der BGH-Entscheidung zur RSB-Erteilung im laufenden Verfahren haben wir dies als Prob entdeckt.
Fazit: die Forderungen sind zu prüfen; die Einrede der RSB kann nur der Schuldner erheben, nicht aber der Verwalter. Im Gegensatz zur Verjährung ist die Einrede der RSB widerrufsbehaftet. Ergo sind Forderungen auch noch bis zur Verfahrensaufhebung der Prüfungsverhandlung zuzuführen.
Wer dies anders sieht, dürfte nicht mehr zulassen, dass auf die bereits festgestellten Forderungen noch zugeteilt wird. Der Verwalter müsste gegen jede festgestellte Forderung Klage erheben....
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