Forderungsprüfung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • oh, das Thema haben wir lange diskutiert.... Kurz vor Veröffentlichung der BGH-Entscheidung zur RSB-Erteilung im laufenden Verfahren haben wir dies als Prob entdeckt.
    Fazit: die Forderungen sind zu prüfen; die Einrede der RSB kann nur der Schuldner erheben, nicht aber der Verwalter. Im Gegensatz zur Verjährung ist die Einrede der RSB widerrufsbehaftet. Ergo sind Forderungen auch noch bis zur Verfahrensaufhebung der Prüfungsverhandlung zuzuführen.
    Wer dies anders sieht, dürfte nicht mehr zulassen, dass auf die bereits festgestellten Forderungen noch zugeteilt wird. Der Verwalter müsste gegen jede festgestellte Forderung Klage erheben.... :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!