Zwangsversteigerung - § 52 ZVG

  • Wie muss ich den § 52 ZVG verstehen?
    Ich möchte für unseren Mandanten einen Antrag auf Zwangsversteigerung stellen. Unser Mandant ist Gläubiger der Rechte in Abt. III Nr. 5 und 6.
    Wie mir bekannt ist, wurden für die Rechte in Abt. III Nr. 1, 3 und 4 bereits Löschungsbewilligungen von den Gläubigern ausgestellt; die Schuldnerin ist im Besitz dieser Löschungsbewilligungen.
    Lediglich in Abt. III Nr. 2 soll noch eine Restschuld von ca. 6000,00 Euro vorhanden sein (die Grundschuld ist in Höhe von Euro 15.000,00 eingetragen).

    Der Wert des Grundstücks liegt bei ca. 100.000,00 Euro.
    Angenommen, das Grundstück wird für 60.000,00 versteigert, würden dann von diesem Betrag lediglich die Verfahrenskosten sowie die offene Restschuld in Abt. III Nr. 2 in Höhe von 6.000,00 Euro in Abzug gebracht werden und der Rest ginge an unseren Mandanten?
    Was bedeutet dann aber § 52 ZVG, der sagt, dass diese Ansprüche von einem Ersteher, in vollem Umfange, außerhalb des Verfahrens zusätzlich zu seinem abgegebenen Meistgebot in vollem Umfang zu übernehmen sind, unabhängig von der Frage der Valutierung. Wie verhält es sich dann mit den weiteren Rechten in Abt. III Nr. 1, 3 und 4, die zwar durch Ausstellung der Löschungsbewilligung bezahlt, aber dennoch weiterhin im Grundbuch in voller Höhe eingetragen sind.

    Ich wäre für jede Hilfe dankbar.

  • § 52 ZVG heisst, dass die Rechte Abt. III Nr. 1 bis 4 bestehen bleiben und von einem Ersteher zur dinglichen Haft zu übernehmen sind. Zur Erlangung einer Löschungsbewilligung muss der Ersteher den Nominalbetrag der Grundschuld ablösen, dass bereits Löschungsbewilligungen an den Eigentümer erteilt wurden, ist insoweit unerheblich.

    Davon ausgehend, das der Nominalbetrag der Rechte den Verkehrswert bei weitem übersteigt, ist nicht mit einem Gebot zu rechnen.

  • Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Ich muss jedoch noch einmal nachfragen, da ich es immer noch nicht so ganz verstehe.
    Sie schreiben, dass der Ersteher den Nominalbetrag der Grundschuld zur Erlangung einer Löschungsbewilligung ablösen muss. Die Gläubigerin=Bank ist aber doch schon voll befriedigt, daher hat sie ja auch der Schuldnerin Löschungsbewilligung erteilt. Wer bekommt dann das Geld im Falle eines Gebots?

    Welche Möglichkeit hätte man denn sonst als Gläubiger eines Rechts, wenn man wie unser Mandant nicht an erster Stelle, sondern erst in Abt. III Nr. 5 steht. Auch wenn die Grundschuldhöhe der Rechte Abt. III Nr. 1-4 insgesamt 145.000,00 Euro betragen, aber in Wirklichkeit nur noch Euro 6.000,00 Euro offen sind und zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Grundstück für 60.000,00 Euro ersteigert wird.

    Vielen Dank

  • Einfach mal nach "Abweichende Versteigerungsbedingungen" im Forum suchen. Die Praxis lehnt diese jedoch überwiegend ab bzw. stellt unnötige Bedingungen.

  • Einfach mal nach "Abweichende Versteigerungsbedingungen" im Forum suchen. Die Praxis lehnt diese jedoch überwiegend ab bzw. stellt unnötige Bedingungen.

    Ich erinnere mich an eine Abhandlung von Schiffhauer in Rpfleger 1986, 326 ff.: "§ 59 ZVG - eine Crux ohne Ende?"...

    :D

  • Eine Grundschuld und eine "zugrunde" liegende Forderung sind nicht akzessorisch. Das bedeutet, dass der Schuldner theoretisch zwei Schulden zu bedienen hat, einmal das Darlehen und einmal die Grundschuld.
    Daher werden Sicherungsabreden getroffen und daher kann der eingetragene Gläubiger in der Zwangsversteigerung den eingetragenen Grundschuldbetrag nebst Zinsen anmelden und bekommen.
    Im Innenverhältnis ist er dann verpflichtet, das Geld, was ihm aufgrund der Sicherungsabrede nicht zusteht, an den Schuldner auszukehren.

    Wenn der Schuldner die Rechte, für die er Löschungsbewilligungen bekommen hat nicht löschen lässt, sieht es nicht gut aus.

    Evtl. kann man Rückgewährsansprüche pfänden lassen - aber da kenne ich mich nicht so aus.

  • Die Pfändung von Rückgewähransprüchen kommt hier mE nicht mehr zum Zuge, da die Löschungsbewilligung bereits erteilt ist.
    Vielleicht wäre § 1179a BGB anwendbar. Ich habe aber keine Idee, wie man diesen Anspruch gegen den Schuldner durchsetzt.

    Gruß
    Finanzwirt

    Das sehe ich nicht so, die Pfändung der Rückgewährsansprüche wäre wohl schon der richtige Weg. Wird diese Pfändung auch rechtzeitig vor der Versteigerung angemeldet, wird es bei der Erlösverteilung auch eine Zuteilung geben, wenn es denn ein Zuschlag gibt. Das bereits Löschungsbewilligungen in der Welt sind spielt keine Rolle, solange diese nicht bei Gericht zur Eintragung vorgelegt werden. So lange sind sie aus Sicht des Gerichts nicht existent und werden auch nicht beachtet.

    Wie WinterM anmerkt wird bei den hohen bestehenbleibenden Rechten nicht mit Geboten zu rechnen sein. Einen praktikabelen Weg, wie man Abt. III Nr. 1 in das bar zu zahlende Gebot bekommt, habe ich noch nicht gefunden. Da wären viele Abwickler froh, wenn der endlich gefunden würde.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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