Gepfändeter Miterbenanteil - Teilungsversteigerung

  • Hallo liebe Foris!

    Ich bin derzeit zum Dienstleistungsauftrag in der Gerichtskasse und habe jetzt eine Akte mit folgendem Problem hier liegen:

    Es wurde ein Miterbenanteil inkl. Auseinandersetzungsanspruch der Kostenschuldnerin durch die GK gepfändet (Erbengemeinschaft besteht aus der Kostenschuldnerin und ihren 2 Kindern). Im Wege der Teilungsversteigerung erhielt der Sohn den Zuschlag, zahlte jedoch das Meistgebot nicht.

    Haben wir nun nur die Möglichkeit, auf Erlösverteilung (§ 752 BGB) zu klagen oder ist auch hier im Wege der Forderungsübertragung die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 128 ZVG möglich? Die Tochter teilte bereits mit, dass sie gegen den Ersteher (also ihren Bruder) erneut die ZVG betreiben will.

    Ich bin verwirrt. :confused:

  • Mir scheint Deine Verwirrung ansteckend.

    Da Du Anwärterin bist, müsstest Du doch die Folgen des Nichtbelegens des Meistgebots kennen. Kurz gesagt:
    1. Die Forderung aus dem Meistgebot wird unverteilt auf die Erbengemeinschaft übertragen. § 118 ZVG
    2. Für die Erbengemeinschaft ist eine Sicherungshypothek eingetragen. § 128 ZVG
    3. Die Erbengemeinschaft kann die Wiederversteigerung betreiben. § 133 ZVG

    Die Rechte derjenigen Miterbin, deren Erbteil nebst Auseinandersetzungsanspruch gepfändet ist, kann der Pfändungsgläubiger wahrnehmen.

  • Vielen Dank für deine Antwort!

    Ja ich kenne die Folgen der Nichtzahlung des Meistgebots. ;) Ich hab mich allerdings mit der Frage, ob wir als Pfändungsgläubiger gegen den Ersteher, der ja gleichzeitig auch Miterbe ist, die Wiederversteigerung betreiben können, schwergetan. Aber dann war ja meine Tendenz (nämlich eben die Eintragung einer Sicherungshypothek) gar nicht so falsch. ;)

    Also müssten wir uns jetzt quasi mit der Tochter "zusammenrotten", denn der Ersteher wird ja schlecht eine Sicherungshypothek gegen sich selbst eintragen lassen. :gruebel:

  • Liebe Linny!

    Hast Du § 128 ZVG wirklich gelesen?

    Wenn ja, verstehe ich Deine Bemerkung " ... denn der Ersteher wird schlecht eine Sicherungshypothek gegen sich selbst eintragen lassen" nicht.

    Die Forderungsübertragung nebst Eintragung der Sicherungshypothek (die im Übrigen keine Zwangssicherungshypothek ist) nimmt das Vollstreckugsgericht von Amts wegen vor. Bei der Sicherungshypothek zugunsten der Erbengemeinschaft muss das Vollstreckungsgericht auch den Pfändungsvermerk der Justizkasse eintragen.

    Als Pfändungsgläubiger am Anteil der Miterbin, der Mutter, kann dann die Justizkasse allein (ohne Mitwirkung der übrigen Gesamthandsberechtigten) die Wiederversteigerung beantragen.

  • Ich glaub, ich stehe einfach nur auf dem Schlauch... :oops: Ich hänge grad daran, dass die Sicherungshypothek zugunsten der Erbengemeinschaft eingetragen werden soll, der Ersteher aber eben Teil dieser Erbengemeinschaft ist. *Knoten* Wahrscheinlich ist es wirklich total simpel und ich seh ein Problem, wo eigentlich keins ist... Sorry.

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