Internetportal für Zwangsversteigerungen

  • Auch auf die Gefahr hin als völlig Rückständig zu gelten.
    Genau dieser ewige "Hick-Hack" wer darf was und wo Veröffentlichen hat bei mir dazu geführt, dass ich in keinem einzigen Interntportal mehr etwas veröffentliche.

    Zu Beginn des Internetzeitalters habe auch ich Termne und Gutachten über ein Portal veröffentlicht. Nachdem sich aber in unserem Bundesland der Datenschutzbeauftrage eingeschaltet hat und nach der Bescheidung zu Urheberrechtsverletzungen halte ich mich nur noch an das absolut notwendige aus § 39 ZVG; die Terminsbestimmung wird im Staatsanzeiger veröffentlicht und damit Ende.
    Alle Verfahrensbeteiligten werden von mir in einem Formularanschreiben auf diese Vorgehensweise hingewiesen. Sollten einzelne Beteiligte ( z.Bsp. der betreibende Gläubiger) eine anderweitige Veröffentlichung wünschen, so wird er aufgefordert die entsprechenden Einverständniserklärungen der Betroffen vorzulegen.


    Bis jetzt haben sich weder Gläubiger noch Schuldner darüber beschwert, dass es sonst keine weitere Veröffentlichung gibt.

    Solange mir der Bundesgesetzgeber oder mein Diensther nicht per verbindlicher Vorschriften ein andere Veröffentlichung vorschreibt gibt es diese bei mir auch nicht mehr.

    Soweit dann andere Portalbetreiber oder auch beauftragte Makler diverse Internetseiten und Portale mit den Ihnen bekannten Daten aus Akteneinsicht und den ihnen bekannt gemachten Gutachten auf eigene Rechnung bedienen und veröffentlichen, interessiert mich das nicht.
    Sollte dann eine Urheberrechts- oder Datenschutzverletzung vorliegen, bin ich jedenfalls nicht dafür verantwortlich.

    Ich denke es ist nicht die Aufgabe der Versteigerungsrechtspfleger diverse Anbieter des world wide web zu bedienen.

  • Ich halte Deine Einstellung schon nicht mehr für zeitgemäß. In NRW ist das ZVG-Portal auch längst das amtliche Veröffentlichungsorgan und von den Interessenten wissen wir, dass die meisten ihre Informationen daraus ziehen.

    Unsere Sachverständigen halten sich aber auch an die Empfehlungen zum Daten- und Personenschutz (keine Namen im Internet-Gutachten, keine Personen oder PKW-Kennzeichen auf den Fotos, Innenaufnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung usw). Wenn die Spielregeln beachtet werden, gibt es auch keinen Ärger.

    Gläubiger, die Gutachten ohne Urheberrecht haben wollen, weisen wir freundlich darauf hin, dass der Sachverständige vom Gericht ausgewählt wird, § 404 ZPO.

  • Ich halte Deine Einstellung schon nicht mehr für zeitgemäß. In NRW ist das ZVG-Portal auch längst das amtliche Veröffentlichungsorgan und von den Interessenten wissen wir, dass die meisten ihre Informationen daraus ziehen.

    In fernerer Zukunft wird das auch bei uns Amtsblatt werden.


    Unsere Sachverständigen halten sich aber auch an die Empfehlungen zum Daten- und Personenschutz (keine Namen im Internet-Gutachten, keine Personen oder PKW-Kennzeichen auf den Fotos, Innenaufnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung usw). Wenn die Spielregeln beachtet werden, gibt es auch keinen Ärger.

    Das läuft bei uns ebenso.


    Gläubiger, die Gutachten ohne Urheberrecht haben wollen, weisen wir freundlich darauf hin, dass der Sachverständige vom Gericht ausgewählt wird, § 404 ZPO.

    Ich sehe das mit dem Urheberrecht eigentlich ziemlich entspannt. Meiner Meinung berechtigt mich § 45 Urheberrechtsgesetz dazu mit dem Gutachten im Rahmen der Rechtspflege so ziemlich alles zu tun was ich machen will. Egal ob das dem Gutachter passt oder nicht.

    § 45 Urheberrechtsgesetz
    Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
    (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
    (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
    (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

  • Für uns ist der Urheberschutz deshalb ja nicht problematisch, der SV weiß ja dass wir es in die amtl. Veröffentlichung geben und er liefert uns ja auch die Datei dafür.

    Aber Banken, die das Gutachten ohne wollen, möchten zumindest Teile davon in weiteren privaten Inseraten veröffentlichen.

  • Solange in deinem Bundeslang das ZVG-Portal nicht als Veröffentlichungsmedium bestimmt ist geht das ja. Aber die Zeit wird kommen wo du dort veröffentlichen musst.

  • Ich stimme zu, dass diverse Vorgaben einzuhalten sind und dass wir nicht dazu da sind, irgendwelchen Anbietern die Grundlage für Ihren Broterwerb zur Verfügung zu stellen.

    Aber genau deswegen gibt es das zvg-portal.
    Damit hat sich das vorgenannte "Hick-Hack" doch erledigt. Auch wenn Ministerien und auch der Gesetzgeber nicht unfehlbar sind, sollte man sich darauf verlassen können, dass mit einer Veröffentlichung im Portal gegen kein geltendes Recht verstoßen wird. In Hessen gibt es klare Vorgaben für die Gutachten, die von den Sachverständigen einzuhalten sind. Ist das gegeben, haben wir auch kein Problem mit den Veröffentlichungen. Alles andere halte ich für überzogen und übervorsichtig.

    Außerdem wurde auch schon § 39 ZVG geändert "...oder in ein...elektronisches...system...", sprich: das Portal.

    Es ist auch eine deutliche Vereinfachung (weniger Nachfragen) und Erweiterung der Interessenten die Folge.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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