Gebühr Nr. 3101 bei Teil-PKH

  • Dem Beklagten wurde PKH bewilligt in Höhe von 300,00 €. Weiterhin wurde ihm PKH bewilligt für den Abschluss eines Vergleichs. Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wurde festgesetzt auf jeweils 900,00 €.

    Der RA macht nun unter anderem folgende PKH-Gebühren geltend:

    Nr. 3100 (Wert: 300,00 €) :daumenrau

    Nr. 1003 (Wert: 900,00 €) :daumenrau

    Nr. 3101 (Wert: 600,00 €) :gruebel:

    Die Gebühr Nr. 3101 ist meiner Ansicht nach nicht entstanden. Seht ihr das auch so?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Wenn der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 900,- EUR festgesetzt worden ist, kann keine Gebühr nach Nr. 3101 VV-RVG entstanden sein, da man sich hier über einen anhängigen Gegenstand verglichen hat.

    Ich würde sogar noch weiter gehen und nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG erstatten, da der PKH-Partei nur bis zu einem Streitwert von 300,- EUR PKH bewilligt worden ist. Die Klarstellung des Gerichts, dass die Bewilligung auch für den Vergleich gilt, ist obsolet, da ein Vergleich auch von der allgemeinen PKH-Bewilligung abgedeckt ist. Eine gesonderte Bewilligung wäre nur bei nicht anhängigen Gegenständen, die mitverglichen werden sollen, erforderlich.

    Ggf. würde ich noch einmal beim Richter nachfragen, was er mit seiner Bewilligung zum Ausdruck bringen wollte.

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