Widerruf der Restschuldbefreiung § 303 InsO

  • Hallo,

    wer hatte schon mal den Fall des § 303 InsO? Hier hat der TH nach rechtskräftiger Erteilung der RSB eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners mitgeteilt, und den Gläubigern einen Antrag gemäß § 303 InsO anheimgestellt. Sofern kein Gläubiger in die Insolvenzakte schaut, wird auch kein Antrag gem. § 303 InsO gestellt. Soll/muss/darf das InsO-Gericht die Gläubiger auf die Obliegenheitsverletzung bzw. den Bericht des TH hinweisen oder sollte dies der TH machen oder ist beides nicht erlaubt?!

    LG Stine

  • Ob das Gericht das machen darf, da hätte ich meine Zweifel. Das wäre ja so, als würde der Richter den Beklagten mit der Nase drauf stoßen, dass der geltend gemachte Anspruch doch verjährt sei.


    Der TH darf ausdrücklich, IX ZB 84/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hätte auch - aufgrund des Gebotes der Unparteilickeit - arge Zweifel daran, dass das Gericht darf. Und ausserdem: wenn der TH das schon machte, besteht doch kein Bedürfnis seitens des Gerichts, noch nachzuhaken. Letztendlich sind es die Gläubiger, die sich darum kümmern müssen, was mit ihren Forderungen geschieht...

    TH darf, wie LFdC bereits ausführte.

  • Danke für die Antworten und die Entscheidung!

    Ich habe gerade mit dem Büro des TH telefoniert und dort mitgeteilt, dass die Gläubiger über die Obliegenheitsverletzung vom TH zu informieren sind. War auch kein Problem. Von dort wird ein Schreiben rausgeschickt. Mal sehen, was daraus wird und ob sich überhaupt ein Gläubiger noch dafür interessiert.

  • Danke für die Antworten und die Entscheidung!

    Ich habe gerade mit dem Büro des TH telefoniert und dort mitgeteilt, dass die Gläubiger über die Obliegenheitsverletzung vom TH zu informieren sind. War auch kein Problem. Von dort wird ein Schreiben rausgeschickt. Mal sehen, was daraus wird und ob sich überhaupt ein Gläubiger noch dafür interessiert.

    Hm. Eine "Anweisung", dass der TH informieren soll, halte ich für bedenklich. Der darf, ob das Gericht sich da aber einmischen darf... hm.

    (das lese ich zumindest aus Deiner Formulierung heraus. Vielloeicht lief es ja auch anders)

  • Das nach meiner Sicht genau das Gleiche wie in dem Beispiel mit der Verjährung.
    Der Richter macht eine Verhandlungspause und sagt der Ehefrau des Beklagten auf dem Flur, dass ihr Mann den Einspruch der Verjährung tätigen soll.

    Mit freundlichem Gruß
    Studierender

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