Hallo,
wer hatte schon mal den Fall des § 303 InsO? Hier hat der TH nach rechtskräftiger Erteilung der RSB eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners mitgeteilt, und den Gläubigern einen Antrag gemäß § 303 InsO anheimgestellt. Sofern kein Gläubiger in die Insolvenzakte schaut, wird auch kein Antrag gem. § 303 InsO gestellt. Soll/muss/darf das InsO-Gericht die Gläubiger auf die Obliegenheitsverletzung bzw. den Bericht des TH hinweisen oder sollte dies der TH machen oder ist beides nicht erlaubt?!
LG Stine