Hallo, ich habe einen Fall, in dem die Ehe durch Beschluss geschieden wird und festgestellt wird, dass Ansprüche aus Zugewinn nicht bestehen (da durch Ehevertrag ausgeschlossen). Hiergegen legte die Frau Beschwerde ein, nahm sie sodann zurück, als ihr klar wurde, dass Ehevertrag gültig ist.
Ihr wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Wie berechne ich den Kostenerstattungsanspruch des Mannes (ich brauche ihn, weil er damit aufrechnen will, gegen eine Forderung, die sie gegen ihn hat).
Bin über jede Hilfe sehr dankbar!
Viele Grüße
E.
Kosten des Rechtsstreits nach Scheidung und Beschwerde
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Emily86 -
22. September 2012 um 14:11
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Hast Du für die Instanzen auch jew. eine KGE und einen SW-Beschluss?
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Ja, sie soll alle Kosten tragen.
SW: 30.000 €
Ich habe jetzt an die 3200 VV RVG Gebühr gedacht und eventuell die 3202 Gebühr, d.h.: 758 € X 1,6 und x 1,2.
Wäre das denkbar? -
Wenn die TG in II. Instanz entstanden ist, was ich jetzt nicht beurteilen kann, dann ist es denkbar, auch wenn Deine Art der Gebührendarstellung etwas gewöhnungsbedürftig ist...
1,6 VG = 1.212,80 €
1,2 TG = 909,60 € -
Vielen Dank :). Aus der Akte kann ich nicht entnehmen, ob eine TG angefallen ist. Aber für die Aufrechnung reicht schon der erste Betrag, weil die Frau um die 800 € aufrechnen will.
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Du schreibst, dass sie die Beschwerde zurückgenommen hat, nachdem ihr klar wurde, dass der Ehevertrag wirksam sei.
Wie wurde ihr das klar? Gab es einen Hinweis des Beschwerdegerichts? Hat der Ehemann sich im Beschwerdeverfahren geräuspert?Es könnte hier ggf. nur eine 1,1 VG nach 3201 VV RVG in Betracht kommen, wenn der Ehemann keinen Schriftsatz eingereicht hat oder dieses aufgrund eines Hinweis des Gerichts nicht erforderlich war.
Wiso kannst Du der Akte nicht entnehmen, ob es einen Termin gab? Hast Du Grund zur Annahme, dass es eine außergerichtliche Besprechung gab?
Im Rahmen der Aufrechnung wäre noch zu prüfen, ob der Ehemann möglicherweise VKH hatte und es einen Übergang auf die Staatskasse gibt......
Insgesamt scheint mir der SV sehr dürftig, um die Frage beantworten zu können.
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